Metadata : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

718  Die  Neutralität.

wird  gesagt:  „And  wherens  the  (dlislicult#  on  agrecing  on  the  precise
cases  in  which  alonc  provisions  and  other  articles  not  generall  contrahunl
  may  be  regarded  as  such,  renders  it  expedient  to  provide  against
the  inconveniences  and  misunderstandings  which  might  thencc  arise:  it
is  further  agreed,  that  whenerer  #uch  articles  so  becoming  contraband.
a#ccorbing  to  the  existing  law  of  nations,  shall  for  that  reason  be  seized.
the  same  Shall  not  be  contiscated.  hut  the  owners  thercof  shall  be
xpeedilx  and  complctelr  imlemnisied.  “  Als  daher  die  Englische  Provision
order  von  1795  die  Britischen  Kreuzer  anwies,  alle  mit  Lebensmitteln
nach  Französischen  Häfen  bestimmten  Schiffe  aufzubringen,  und  davon
auch  Amerikanische  Schiffe  betroffen  wurden,  wurde  später  den  Eigenthümern
  von  Schiff  und  Ladung  volle  Entschädigung  zuerkannt.  Im
Art.  13  des  Vertrages  zwischen  Preußen  und  den  Vereinigten  Staaten
von  1785  wurde  in  unerhörter  Liberalität  verabredet,  daß  selbst  notorische
Contrebande,  wie  Waffen,  nicht  der  Wegnahme,  sondern  nur  der  Be.
schlagnahme  unterliegen  solle,  entweder  gegen  volle  Zahlung  des  Werthes
oder  Entschädigung  bei  späterer  Rückgabe  für  den  Verlust.  Im  Revolutionskriege
  erhielt  der  Begriff  der  Contrebande  wieder  eine  Aus.
dehnung,  die  allen  neutralen  Handel  in  Frage  stellte.  Indeß  verstand
sich  England  doch  in  seinem  Vertrage  mit  Rußland  von  1801
(Art.  III.,  3)  dazu,  zu  erklären,  daß  als  Contrebande  nur  die  namentlich
aufgezählten  Waffen  und  Ausrüstungsgegenstände  gelten  sollten  en  exceptam
  tontelois  la  quantikée  (les  susdits  articles,  dui  pent  ötre  ecessairc
pour  la  dofense  du  raisscau  et  de  ceux  dui  en  composent  l’équipage  F.
alle  anderen  Güter  sollten  frei  sein,  so  weit  sie  nicht  feindliche  Waaren
sind.  Seit  1814  sind  noch  in  zahlreichen  Verträgen  Bestimmungen  über
Contrebande  ausgenommen,  aber  der  einzige  allgemeine  internationale
Act,  der  das  Scerecht  zum  Gegenstande  hat,  berührt  die  Frage,  was
Contrebande  ist,  nicht.  Sie  ermächligt  zur  Wegnahme  der  Contrebande,
ohne  zu  sagen,  worin  diese  besteht.  Ebenso  spricht  Art.  33  der  Congo-Acte
  von  1885  nur  von  den  Lohjets  destinés  à  un  belligerant  ei  con-Sideres.
  en  vertu  du  droit  des  gens.  comme  articeles  de  contrebande  de
uerre“  als  ob  es  feststände,  welche  als  solche  zu  betrachten  sind.  Für
den  usus  und  die  consuetudo  kann  man  nur  auf  die  neueren  Verträge
gehen,  welche  unzweifelhaft  die  Tendenz  haben,  nur  Waffen  und  was
zum  Kriege  dienen  kann,  zu  verbieten.  So  Art.  15  des  Vertrages
zwischen  dem  Zollverein  und  Mexico  vom  28.  August  1869:  „Waffen,
Pferde  und  alle  übrigen  für  den  Kriegsgebrauch  zu  Lande  oder  zu  Wasser
geeigneten  Gegenstände.“  Ebenso  ohne  Pferde  Art.  22  des  Vertrages
zwischen  dem  Follverein  und  Salvador  vom  13.  Juni  1870.  Art.  20
des  Vertrages  zwischen  Pern  und  den  Verecinigten  Staaten  vom  6.  Seplember
  1870.  Art.  15  des  Vertrages  der  Vereiniglen  Staaten  mit  Italien
vom  26.  Februar  1871:  ZQanx  other  materials  manulactured,  prepared
auid  lormel  expressir  to  make  war  by  sca  and  land.“  Art.  25  des
Vertrages  Deutschlands  mit  Costa-Ricu  vom  18.  Mai  1875.  Der