718 Die Neutralität.
wird gesagt: „And wherens the (dlislicult# on agrecing on the precise
cases in which alonc provisions and other articles not generall contrahunl
may be regarded as such, renders it expedient to provide against
the inconveniences and misunderstandings which might thencc arise: it
is further agreed, that whenerer #uch articles so becoming contraband.
a#ccorbing to the existing law of nations, shall for that reason be seized.
the same Shall not be contiscated. hut the owners thercof shall be
xpeedilx and complctelr imlemnisied. “ Als daher die Englische Provision
order von 1795 die Britischen Kreuzer anwies, alle mit Lebensmitteln
nach Französischen Häfen bestimmten Schiffe aufzubringen, und davon
auch Amerikanische Schiffe betroffen wurden, wurde später den Eigenthümern
von Schiff und Ladung volle Entschädigung zuerkannt. Im
Art. 13 des Vertrages zwischen Preußen und den Vereinigten Staaten
von 1785 wurde in unerhörter Liberalität verabredet, daß selbst notorische
Contrebande, wie Waffen, nicht der Wegnahme, sondern nur der Be.
schlagnahme unterliegen solle, entweder gegen volle Zahlung des Werthes
oder Entschädigung bei späterer Rückgabe für den Verlust. Im Revolutionskriege
erhielt der Begriff der Contrebande wieder eine Aus.
dehnung, die allen neutralen Handel in Frage stellte. Indeß verstand
sich England doch in seinem Vertrage mit Rußland von 1801
(Art. III., 3) dazu, zu erklären, daß als Contrebande nur die namentlich
aufgezählten Waffen und Ausrüstungsgegenstände gelten sollten en exceptam
tontelois la quantikée (les susdits articles, dui pent ötre ecessairc
pour la dofense du raisscau et de ceux dui en composent l’équipage F.
alle anderen Güter sollten frei sein, so weit sie nicht feindliche Waaren
sind. Seit 1814 sind noch in zahlreichen Verträgen Bestimmungen über
Contrebande ausgenommen, aber der einzige allgemeine internationale
Act, der das Scerecht zum Gegenstande hat, berührt die Frage, was
Contrebande ist, nicht. Sie ermächligt zur Wegnahme der Contrebande,
ohne zu sagen, worin diese besteht. Ebenso spricht Art. 33 der Congo-Acte
von 1885 nur von den Lohjets destinés à un belligerant ei con-Sideres.
en vertu du droit des gens. comme articeles de contrebande de
uerre“ als ob es feststände, welche als solche zu betrachten sind. Für
den usus und die consuetudo kann man nur auf die neueren Verträge
gehen, welche unzweifelhaft die Tendenz haben, nur Waffen und was
zum Kriege dienen kann, zu verbieten. So Art. 15 des Vertrages
zwischen dem Zollverein und Mexico vom 28. August 1869: „Waffen,
Pferde und alle übrigen für den Kriegsgebrauch zu Lande oder zu Wasser
geeigneten Gegenstände.“ Ebenso ohne Pferde Art. 22 des Vertrages
zwischen dem Follverein und Salvador vom 13. Juni 1870. Art. 20
des Vertrages zwischen Pern und den Verecinigten Staaten vom 6. Seplember
1870. Art. 15 des Vertrages der Vereiniglen Staaten mit Italien
vom 26. Februar 1871: ZQanx other materials manulactured, prepared
auid lormel expressir to make war by sca and land.“ Art. 25 des
Vertrages Deutschlands mit Costa-Ricu vom 18. Mai 1875. Der