Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

ob die Verwaltung zu besonderen Vorkehrungen, die sie unter- 
lassen hat, verpflichtet war, ob deren ordnungsmässiger Betrieb 
einen Schaden verursacht hat, ist den Gerichten entzogen, und 
zwar auch dann, wenn nicht auf Beseitigung eines Zustandes, 
Herstellung eines bestimmten Erfolgs oder Aufhebung einer An- 
ordnung, sondern auf Leistung von Schadensersatz geklagt wird. 
IV. 
Ausnahmen von dem Grundsatze der Unabhängigkeit der 
beiden Behörden. 
Die bisher entwickelten Regeln liessen sich von dem obersten 
Grundsatze, dass Justiz und Verwaltung von einander unabhängig 
sind, ableiten. Es gibt aber Fälle, in denen dieser Grundsatz 
durchbrochen ist und die Grenzen der beiden Gebiete überschritten 
werden. Derartige Ausnahmen bestehen nach beiden Richtungen 
hin: der Justiz kann gestattet sein, in das Gebiet der Verwaltung 
überzugreifen, der Verwaltung kann erlaubt sein, Handlungen 
vorzunehmen, welche die Selbständigkeit der Justiz zu beeinträch- 
tigen geeignet sind. 
I. Zu Gunsten der Justiz sind folgende Ausnahmen von der 
Selbständigkeit der Verwaltung begründet: 
1. Die Streitigkeiten, zu welchen die indirekten Steuern An- 
lass geben, werden von den ordentlichen Gerichten abgeurteilt 
(art. 2 Ges. v. 7. Sept. 1790). Für die Streitigkeiten über direkte 
Steuern ist dagegen die gerichtliche Zuständigkeit nicht begründet 
(art. 4 al. 2 Ges. v. 28 pluviose VIII). 
Der Unterschied erklärt sich dadurch, dass die direkten 
Steuern auf Grund eines Verwaltungsakts, der Heberolle, erhoben 
werden, während die Höhe des Betrags der indirekten Steuer im 
Einzelfalle unmittelbar durch die allgemeine Regel des gesetz- 
lichen Tarifs bestimmt ist. Die Gerichte haben daher, wenn sie 
eine Frage der indirekten Steuern entscheiden, nicht über einen 
Verwaltungsakt zu urteilen, sondern lediglich das Gesetz anzu-
	        
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