ob die Verwaltung zu besonderen Vorkehrungen, die sie unter-
lassen hat, verpflichtet war, ob deren ordnungsmässiger Betrieb
einen Schaden verursacht hat, ist den Gerichten entzogen, und
zwar auch dann, wenn nicht auf Beseitigung eines Zustandes,
Herstellung eines bestimmten Erfolgs oder Aufhebung einer An-
ordnung, sondern auf Leistung von Schadensersatz geklagt wird.
IV.
Ausnahmen von dem Grundsatze der Unabhängigkeit der
beiden Behörden.
Die bisher entwickelten Regeln liessen sich von dem obersten
Grundsatze, dass Justiz und Verwaltung von einander unabhängig
sind, ableiten. Es gibt aber Fälle, in denen dieser Grundsatz
durchbrochen ist und die Grenzen der beiden Gebiete überschritten
werden. Derartige Ausnahmen bestehen nach beiden Richtungen
hin: der Justiz kann gestattet sein, in das Gebiet der Verwaltung
überzugreifen, der Verwaltung kann erlaubt sein, Handlungen
vorzunehmen, welche die Selbständigkeit der Justiz zu beeinträch-
tigen geeignet sind.
I. Zu Gunsten der Justiz sind folgende Ausnahmen von der
Selbständigkeit der Verwaltung begründet:
1. Die Streitigkeiten, zu welchen die indirekten Steuern An-
lass geben, werden von den ordentlichen Gerichten abgeurteilt
(art. 2 Ges. v. 7. Sept. 1790). Für die Streitigkeiten über direkte
Steuern ist dagegen die gerichtliche Zuständigkeit nicht begründet
(art. 4 al. 2 Ges. v. 28 pluviose VIII).
Der Unterschied erklärt sich dadurch, dass die direkten
Steuern auf Grund eines Verwaltungsakts, der Heberolle, erhoben
werden, während die Höhe des Betrags der indirekten Steuer im
Einzelfalle unmittelbar durch die allgemeine Regel des gesetz-
lichen Tarifs bestimmt ist. Die Gerichte haben daher, wenn sie
eine Frage der indirekten Steuern entscheiden, nicht über einen
Verwaltungsakt zu urteilen, sondern lediglich das Gesetz anzu-