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wenden. Dennoch bildet die Zuständigkeit der Gerichte in den
die indirekten Steuern betreffenden Fragen eine Ausnahme von dem
allgemeinen Grundsatze von der Unabhängigkeit der beiden Be-
hörden: denn das Gericht stellt den Inhalt eines staatlichen Rechts
hoheitlicher Natur fest.
2. Dass Fragen der Staatsangehörigkeit, des Alters, der
bürgerlichen Ehrenrechte,, welche für das aktive und passive
Wahlrecht präjudiziell sind, von den ordentlichen Gerichten zu
entscheiden sind, ergibt sich daraus, dass sie dem Zivilrechte, der
Domäne der ordentlichen Gerichte, angehören. Die Frage des
aktiven und passiven Wahlrechts selbst müsste nach dem Grund-
satze von der Selbständigkeit der Verwaltung dieser überlassen
bleiben.
Für das passive Wahlrecht ist dieser Grundsatz auch nicht
durchbrochen. Dagegen sind Einsprüche gegen Wahllisten wegen
Auslassung eines angeblich zur Aufnahme Berechtigten zunächst
von einem aus Bürgermeister und zwei Gemeinderatsmitgliedern
bestehenden Ausschusse und in zweiter Instanz von dem Friedens-
richter zu erledigen, gegen dessen Entscheidung Kassationsrekurs
ulässig ist (art. 19—23 Ges. v. 2. Februar 1852).
3. Es widerstrebt auch der Selbständigkeit der Verwaltung,
(lass das Gericht die Entlassung eines durch Anordnung der Ver-
waltung in eine Irrenanstalt Verbrachten verfügen kann (art. 29
(zes. v. 30. Juni 1838).
4. L’expropriation pour cause d’utiliteE publique s’opere par
autorit& de justice.
So sagt Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1810 und vom
3. Mai 1841, aber es ist nicht viel, was sein übriger Inhalt den
Gerichten gibt. Das Gericht muss die Enteignung aussprechen,
wenn die Verwaltung die utilit€ publique festgestellt und die er-
forderlichen Grundstücke bezeichnet hat, und die Festsetzung der
Entschädigung erfolgt durch die unberechenbaren Geschworenen,
deren Verdikt von dem vorsitzenden Richter, wenn die vorge-
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