Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 10 — 
Die allgemeinen Grundsätze verweisen die Anordnung der 
Beseitigung, wie die Niederreissung baufälliger Häuser, vor die 
Verwaltung. Festgehalten ist hieran auch für das grosse Strassen- 
wesen: die Anordnung der Beseitigung ist dem Präfekturrate 
übertragen (art. 4 al. 5 Ges. v. 28 pluv. VIII). 
Für das kleine Strassenwesen haben aber zivilistische An- 
schauungen den Sieg davongetragen, nämlich die Auffassung, dass 
durch die Herstellung eines vorschriftwidrigen Baues ein Schaden 
verursacht wird, der eine zivilrechtliche demande en restitution 
et en dommages interäts begründet. Es ist daher die Zuständig- 
keit der Gerichte begründet, und zwar, wenn zugleich eine Strafe 
verwirkt ist, die des Strafrichters, wenn eine Bestrafung ausge- 
schlossen ist, die des Zivilrichters %. 
Die verschiedene Behandlung des grossen und des kleinen 
Strassenwesens ist zwar nicht folgerichtig, aber erklärlich: der 
Staat hat an dem grossen Strassenwesen ein solches Interesse, 
dass er sich durch zivilistische Anschauungen, denen er im kleinen 
Strassenwesen nachgibt, nicht bestimmen lässt, der ‚Justiz die 
Möglichkeit einzuräumen, seinen Zielen und Zwecken entgegen- 
zuarbeiten. 
II. Die grande voirie leitet auf die Fälle über, in denen der 
Verwaltung ein Einfluss auf die Justiz eingeräumt worden ist. 
1. Durch die Bedeutung, welche das grosse Strassenwesen 
für den Staat hat, liess sich die Gesetzgebung nicht nur bestimmen, 
unbekümmert um zivilistische Vorstellungen an der Selbständigkeit 
der Verwaltung festzuhalten, sondern sie ging sogar soweit, die 
Selbständigkeit der Justiz zu beeinträchtigen: die Aburteilung 
von Uebertretungen, welche in Ansehung des grossen Strassen- 
wesens begangen sind, wurde den Gerichten entzogen und dem 
Präfekturrate zugewiesen (Ges. v. 29 flor. X). 
2. Das alte Königtum hatte sich bemüht, seine Beamten der 
#2 Art. 161 C. de proc. crim. FÖRTSCH und CASPAR, Klsass-Lothringisches 
Baurecht no. 47 8. 73.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.