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Prozesse auftreten, nicht aber, dass ein Versäumnisurteil gegen
sie genommen werden kann.
Nach OTTo Mayer ®% erwirbt die Gemeinde die Parteifähig-
keit, die sie an sich entbehrt, in jedem einzelnen Falle erst durch
die autorisation de plaider. Aber auch das Versäumnisurteil,
welches gegen die zur Prozessführung nicht ermächtigte Gemeinde
ergeht, setzt deren Parteifähigkeit voraus. Die Gemeinde ist in
derselben prozessualen Lage, wie das Mürdel in Immobiliar-
prozessen (art. 464 Code civil).
Durch das Erfordernis der autorisation de plaider für Pro-
zesse der Gemeinden wird die Selbständigkeit der Justiz nicht
beeinträchtigt; lediglich wird der Zeitpunkt, in welchem die Er-
hebung einer Klage gegen die Gemeinde zulässig ist, hinaus-
geschoben.
Ebenso hat die Vorschrift, dass Staat und Bezirk nur ver-
klagt werden können, wenn dem Präfekten eine Gegenstand und
Gründe des Anspruchs darstellende Denkschrift eingereicht und
eine bestimmte Frist verstrichen ist ®’, nur die Wirkung, dass die
Anrufung der Gerichte verzögert wird. Zweck dieser Vorschrift
ıst, das Interesse der Verwaltung zu wahren, „pour la mettre en
mesure de se defendre* oder ihr Gelegenheit zur aussergericht-
lichen Beilegung des Streits zu geben.
V.
Der Kompetenzkonflikt.
Es genügt nicht, dass die Rechtsordnung den allgemeinen
Grundsatz, der für die Verteilung der Zuständigkeiten zu gelten
96 Französisches Verwaltungsrecht 8 62 S. 436: er spricht von Prozess-
fähigkeit, meint aber die Parteifähigkeit; prozessfähig wird die Gemeinde
als juristische Person auch nicht, wenn sie die autorisation de plaider er-
halten hat.
9" Denkschrift bei Klagen gegen den Staat: art. 15 titre III Ges. v.
5. November 1790 (Dekret der Nationalversammlung v. 23. u. 28. Oktober
1790), Staatsratsgutachten v. 28. August 1823. Denkschrift bei Klagen gegen
den Bezirk art. 37. Ges, v. 10. Mai 1838 über die Generalräte.