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E.G.z.C.P.O. kann aber für Elsass-Lothringen nur dann eine
Bedeutung erlangt haben, wenn dort wirklich Prozesse den Ge-
richten lediglich aus dem Grunde entzogen waren, weil Staat oder
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Partei waren. Diese Be-
dingung ist nicht erfüllt. Grund eines Ausschlusses des Rechts-
weges ist niemals die Beteiligung des Staats oder der öffentlich-
rechtlichen Körperschaft, sondern lediglich das Interesse der Ver-
waltung und ihre Unabhängigkeit von der Justiz; den Gerichten
ist nicht verboten, den Staat als Schuldner zu erklären, wohl
aber, Verwaltungsakte auszulegen und zu kritisieren °®. Der
Abgeordnete v. Puttkamer und die Reichstagskommission waren
bei Abfassung des 84 E.G.z. C.P.O. in deutsch-rechtlichen An-
schauungen befangen, nach welchen der Fiskus als eine vom
hoheitlichen Begriffe des Staats vollständig getrennte vermögens-
rechtliche Person gilt, welche den ordentlichen Gerichten unter-
worfen ist. Sie erkannten nicht, dass nach französischem Recht
der Staat, auch wenn er als Inhaber von Vermögensrechten in
Betracht kommt, regelmässig seine hoheitliche Natur hervorkehrt
und diese nur dann ablegt, wenn er sich ausnahmsweise dem
Zivilrechte unterwirft. Es wurde von ihnen übersehen, dass ein
Rechtsstreit, welcher aus einer unter Hervorhebung der hoheit-
lichen Natur der Verwaltung vorgenommenen Handlung entsteht,
nicht nach Gegenstand und Art ein bürgerlicher ist und vor die
ordentlichen Gerichte gehört, da eine derartige Handlung Memals
von einem Privatmanne hätte ausgehen können. Um für Elsass-
Lothringen dem $ 4 E.G. z. C.P.O. Bedeutung zu verleihen, hätte
man den dort geltenden Grundsatz von der Selbständigkeit der
Verwaltung beseitigen müssen; dieser Grundsatz ist aber durch die
Reichsgesetzgebung ($ 13 G.V.G.) aufrecht erhalten worden.
Nur eine Einschränkung ist erforderlich. Es ist bereits oben
behandelt worden, dass die Rechtsprechung des Staatsrats über die
—— no
. 6 Protokolle der Kommission des Appellationsgerichts Colmar betr. Ein-
führung der Reichsjustizgesetze (1877) S. 17.