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streitigkeiten aus Verträgen zwischen der Verwaltung und Unter-
nehmern öffentlicher Arbeiten oder Lieferungen (art. 4 al. 2
Ges. v. 28 pluv. VIII) und zwischen Syndikatsgenossenschaften
und den Unternehmern ihrer Arbeiten begründet war. Nach Ab-
satz 2 hatte das Gleiche zu gelten von der Bestimmung des art. 4
al. 3 des Gesetzes vom 28 pluv. VIII betreffend die Zuständig-
keit der Verwaltungsgerichte für Schadensersatzklagen gegen den
Unternehmer öffentlicher Arbeiten oder Lieferungen.
An diese Vorschriften knüpfen sich verschiedene Streitfagen:
1. Orto MAYER 5 weist darauf hin, dass die in 8 8 A.G.
z. G.V.G. bezeichneten Angelegenheiten zwar den Bezirksräten
entzogen, nicht aber ausdrücklich der Verwaltung genommen und
den Gerichten zugewiesen worden seien. Er folgert hieraus, dass
sie der Verwaltung verblieben seien und nunmehr den ordentlichen
Weg der Verwaltungsrechtspflege zum Minister gehen müssten.
Dies widerspricht aber dem Inhalte der folgenden Para-
graphen: 8 9 lässt in den in $ 8 Abs. 1 bezeichneten Angelegen-
heiten einstweilige Anordnungen der Verwaltungsbehörden bis zur
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu; & 10 spricht von
den am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes bei der Verwaltung
anhängigen Sachen, für welche der Rechtsweg eröffnet worden ist.
Es ist daher anzunehmen, dass an Stelle der Bezirksräte die
Gerichte getreten sind.
2. Für die weitere Frage ist der Wortlaut des von 8 8 Abs. 2
A.G. z.G.V.G. besonders erwähnten art. 4 al. 3 des Gesetzes vom
28 pluviose VIII von Bedeutung: „le conseil de prefecture pro-
noncera sur les r&clamations des particuliers qui se plaindront
des torts et dommages procedant du fait personel des entrepreneurs,
et non du fait de l’administration“.
In Frankreich nimmt Rechtsprechung und Rechtslehre an,
dass den Worten „et non du fait de l’administration“ der Sinn
°® Theorie des französischen Verwaltungsrechts $ 18 Anm. 4.