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82 A.G.z. C.P.O. u. K.O. v. 13. November 1899 ersetzt worden.
Hiernach ist die Erhebung einer Klage gegen den Fiskus nur
zulässig, wenn vorher eine den Anspruch begründende Denk-
schrift eingereicht und hierauf seitens der den Staat vertretenden
Behörde entweder ein abschlägiger oder binnen Monatsfrist kein
Bescheid ergangen ist.
5. Das Strassenwesen.
Eine eigentümliche Vermengung verwaltungsrechtlicher und
zivilrechtlicher Gesichtspunkte hatte dazu geführt, die Aburteilung
der strafbaren Handlungen und die Anordnung der Beseitigung
vorschriftswidriger Bauten in Ansehung des grossen Strassen-
wesens den Präfekturräten, auf dem Gebiete des kleinen Strassen-
wesens den Gerichten zu übertragen.
I. Zunächst war durch Art. XII E.G. z. Stgb. die Strafgewalt
der Gerichte auch auf die grande voirie ausgedehnt worden. Hier-
durch erlangte der Strafrichter gemäss art. 161 C. d’instr. crim.
die Befugnis, zugleich mit einem Strafe aussprechenden Erkennt-
nisse die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bauten zu verfügen.
Diese Anordnung blieb den Präfekturräten nur insoweit vorbe-
halten, als der Strafrichter von seiner Befugnis keinen Gebrauch
gemacht hatte, oder ein Strafverfahren überhaupt nicht stattfand.
II. Seit Einführung der Strafprozessordnung war der Straf-
richter nur noch im Falle einer Busse über Ansprüche, welche
ausserhalb des Strafrechts liegen, zu erkennen befugt. Seine Zu-
ständigkeit zur Anordnung der Beseitigung vorschriftswidriger
Bauten ist daher weggefallen.
Darüber, dass diese Anordnung auf dem Gebiete des kleinen
Strassenwesens nunmehr vollständig auf die Zivilgerichte über-
gegangen ist, besteht kein Zweifel, da dieses Gebiet bereits zur
französischen Zeit vollständig der Justiz überlassen war ”°. Be-
15 0.1.G. Colmar v. 28. 6. 95. Jur. Zeitschr. f. E.L. XX 506. 0.L.G. Colmar
v. 16. 12, 98. Jur. Zeitschr. f. E.L. XXIV 305.