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stritten ist aber, ob in Ansehung des grossen Strassenwesens diese
Anordnung jetzt wieder unbeschränkt den Bezirksräten zusteht
oder ob sie auf die Zivilgerichte übergegangen ist. Ich schliesse
mich der ersteren Ansicht an: denn durch Art. XII E.G. z. Stgb.
war nur in Verbindung mit art. 161 C. d’instr. crim. die Zu-
ständigkeit von dem Bezirksrate auf den Strafrichter übergegangen,
und diese Aenderung konnte nur so lange Bestand haben, als
art. 161 in Geltung blieb; als er durch Einführung der Straf-
prozessordnung wegfiel, musste die Zuständigkeit des Bezirksrats
in ihrem früheren Umfange wieder aufleben °*.
6. Die Verfolgung der Beamten.
Die Bestimmungen, welche die Reichsjustizgesetzgebung über
die Verfolgung der Beamten enthält, werden weiter unten im
Zusammenhange mit den übrigen Aenderungen des französischen
Rechts auf diesem Gebiete behandelt werden.
7. Der Zwangsbefehl.
Nach französischem Recht erfolgte die Zwangsvollstreckung
für den Staat zwecks Eintreibung der Domänengefälle und Re-
gistriergebühre durch Zwangsbefehl (contrainte) der Verwaltung,
dessen Vollstreckbarerklärung bald dem Friedensrichter, bald dem
Landgerichtspräsidenten, bald dem Präfekten oblag ”’. Das A.G.
2. C.P.O. schuf ein einheitliches Recht: die Ausstellung des Zwangs-
befehls über Domänengefälle und die den Beamten der Verkehrs-
steuerverwaltung zur Einziehung übertragenen öffentlichen Ein-
künfte erfolgt durch das Verkehrssteueramt, die Vollstreckbar-
* O.L.G. Colmar v. 2.11. 88 Jur. Zeitschr. f. E.L. XIV, 302—308 R.G.
v 1.3. 89 Jur. Zeitschr. f. EL. XIV, 302—8308 Ksl. Rat v. September 1890
eod. XVI, 27. O.L.G. Colmar v. 8. 2. 00. eod. XXV 317. A. M. FÖRTScCH u.
CAsparR, Els.-lothr. Baurecht No. 53. MÖöLLERsche Gesetzsammlung Bd. II
3. 185,
" Art. 4 Ges. v. 12. Sept. 1791. Art. 65 Ges. v. 22 frim. VII. Art. 5
rret du 4 thermidor XI.
Archiv für öffentliches Recht. XXT. 1. 9