Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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stritten ist aber, ob in Ansehung des grossen Strassenwesens diese 
Anordnung jetzt wieder unbeschränkt den Bezirksräten zusteht 
oder ob sie auf die Zivilgerichte übergegangen ist. Ich schliesse 
mich der ersteren Ansicht an: denn durch Art. XII E.G. z. Stgb. 
war nur in Verbindung mit art. 161 C. d’instr. crim. die Zu- 
ständigkeit von dem Bezirksrate auf den Strafrichter übergegangen, 
und diese Aenderung konnte nur so lange Bestand haben, als 
art. 161 in Geltung blieb; als er durch Einführung der Straf- 
prozessordnung wegfiel, musste die Zuständigkeit des Bezirksrats 
in ihrem früheren Umfange wieder aufleben °*. 
6. Die Verfolgung der Beamten. 
Die Bestimmungen, welche die Reichsjustizgesetzgebung über 
die Verfolgung der Beamten enthält, werden weiter unten im 
Zusammenhange mit den übrigen Aenderungen des französischen 
Rechts auf diesem Gebiete behandelt werden. 
7. Der Zwangsbefehl. 
Nach französischem Recht erfolgte die Zwangsvollstreckung 
für den Staat zwecks Eintreibung der Domänengefälle und Re- 
gistriergebühre durch Zwangsbefehl (contrainte) der Verwaltung, 
dessen Vollstreckbarerklärung bald dem Friedensrichter, bald dem 
Landgerichtspräsidenten, bald dem Präfekten oblag ”’. Das A.G. 
2. C.P.O. schuf ein einheitliches Recht: die Ausstellung des Zwangs- 
befehls über Domänengefälle und die den Beamten der Verkehrs- 
steuerverwaltung zur Einziehung übertragenen öffentlichen Ein- 
künfte erfolgt durch das Verkehrssteueramt, die Vollstreckbar- 
* O.L.G. Colmar v. 2.11. 88 Jur. Zeitschr. f. E.L. XIV, 302—308 R.G. 
v 1.3. 89 Jur. Zeitschr. f. EL. XIV, 302—8308 Ksl. Rat v. September 1890 
eod. XVI, 27. O.L.G. Colmar v. 8. 2. 00. eod. XXV 317. A. M. FÖRTScCH u. 
CAsparR, Els.-lothr. Baurecht No. 53. MÖöLLERsche Gesetzsammlung Bd. II 
3. 185, 
" Art. 4 Ges. v. 12. Sept. 1791. Art. 65 Ges. v. 22 frim. VII. Art. 5 
rret du 4 thermidor XI. 
Archiv für öffentliches Recht. XXT. 1. 9
	        
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