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— das ist natürlich unser Fall, ein wichtiges Stück unserer all-
gemeinen Lehren kommt hier in Frage’. Wir hätten also bei
diesen neuen Konstruktionsversuchen ein bedeutendes Wort mit-
zureden oder, bescheidener gesagt, die Prozessualisten müssten
bei uns die fertigen Bausteine finden für ihren Bau.
Allein es ist offenbar, dass wir zur Zeit das dazu erforder-
liche Vertrauen nicht geniessen. Weder für diese allgemeinen
Lehren noch für die vielleicht enger als man glaubt damit zu-
sammenhängende Lehre von der Rechtskraft wird ernstlich der
Anschluss an uns gesucht. Tatsächlich ist gerade in den letzten
Jahren eine Reihe grösserer, zum Teil sogar hervorragender Ar-
beiten über die Rechtskraft im Zivilprozesse erschienen ® Das
Problem wurde mit Entschlossenheit angefasst, namentlich auch
der englische und französische Zivilprozess rechtsvergleichend
herangezogen. Dass bei dem viel näher liegenden deutschen
Verwaltungsrechte etwas zu holen wäre, bleibt regelmässig ganz
ausser Ansatz.
Billigerweise wird freilich zugegeben werden müssen, dass
das seinen guten Grund hat in dem gegenwärtigen Stande der
Sache bei der deutschen Verwaltungsrechtswissenschaft selbst.
Der Aufgabe, die Rechtskraftidee der Eigenart ihres Rechtsge-
bietes anzupassen und selbständig dafür zu entfalten, ist sie bis-
her nicht gerecht geworden. Es besteht darüber bei uns über-
haupt keine geschlossene Lehre. Es gibt nur Anläufe dazu.
Mehr als ein solcher Anlauf konnten die kurzen Ausfüh-
” JELLINEK, Syst. d. subj. öff. Rechte 8. 124 ff. zieht mit Recht auch
diese Lehren der Prozessualisten herein. Man möchte vielleicht bedauern,
dass er sie so leichten Kaufes wieder loslässt. Es wäre so mancherlei dazu
zu bemerken, gerade von seinem Standpunkte aus: die Unterscheidung zwi-
schen einem wirklichen öffentlichen Recht und einem blossen Status ist noch
gar nicht scharf genug durchgeführt.
® Ich nenne: HeLLwIG, Wesen und subjektive Begrenzung der Rechts-
kraft; Kısch, Beiträge zur Urteilslehre; MENDELSSOHN-BARTHOLDY, Grenzen
der Rechtskraft, PAGENSTECHER, zur Lehre von der materiellen Rechtskraft.