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erklärung durch das Amtsgericht. Einwendungen gegen den durch
den Zwangsbefehl festgestellten Anspruch sind durch Klage beim
Landgericht geltend zu machen "8,
8. Die Zwangsvollstreckung gegen Staat und
öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Eine Zwangsvollstreckung gegen Staat, Bezirk und Gemeinde
war nach französischem Recht unzulässig ”. 8 15 Z. 2 E.G.z.
C.P.O. erhielt diese Bestimmung für Geldforderungen aufrecht,
knüpfte aber die Einschränkung daran, dass es sich nicht um die
Verfolgung dinglicher Rechte handle. 84 A.G.z.C.P.O. v.13.11.99
bestätigte den hiernach bestehenden Rechtszustand.
9, Der Kompetenzkonflikt.
Der 8 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte für Elsass-
Lothringen zunächst die Bedeutung, dass sein erster Absatz: „Die
Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtswegs“ dem
seit der Okkupation bestehenden tatsächlichen Zustande die gesetz-
liche Anerkennung verlieh; Abs. 2 beschränkte eine künftige
landesgesetzliche anderweitige Regelung. Wenn die Reichsjustiz-
gesetzgebung auch an dem von dem französischen Rechte auf-
gestellten Grundsatze der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der
beiden Behörden nur wenig geändert hat, so hat sie doch durch
$ 17 G.V.G. die Kontrolle für die Wahrung dieses Grundsatzes
verschoben. Eine Ueberwachung, ob die Justiz innerhalb der
ihr gezogenen Schranken gehandelt hat, findet nicht mehr statt,
und die Verwaltung besitzt nicht mehr die Möglichkeit, dem Ge-
richte einen Prozess, für dessen Entscheidung es sich als zu-
ständig betrachtet, zu entziehen.
"88 5—7 A.G. z. C.P.O. v. 13, 11. 99 (83 17—19 alte Fassung).
70 Teber die Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden, Staatsratsgutachten
vom 12. Aug. 1807 u. 26. Mai 1813.