Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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erklärung durch das Amtsgericht. Einwendungen gegen den durch 
den Zwangsbefehl festgestellten Anspruch sind durch Klage beim 
Landgericht geltend zu machen "8, 
8. Die Zwangsvollstreckung gegen Staat und 
öffentlich-rechtliche Körperschaft. 
Eine Zwangsvollstreckung gegen Staat, Bezirk und Gemeinde 
war nach französischem Recht unzulässig ”. 8 15 Z. 2 E.G.z. 
C.P.O. erhielt diese Bestimmung für Geldforderungen aufrecht, 
knüpfte aber die Einschränkung daran, dass es sich nicht um die 
Verfolgung dinglicher Rechte handle. 84 A.G.z.C.P.O. v.13.11.99 
bestätigte den hiernach bestehenden Rechtszustand. 
9, Der Kompetenzkonflikt. 
Der 8 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte für Elsass- 
Lothringen zunächst die Bedeutung, dass sein erster Absatz: „Die 
Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtswegs“ dem 
seit der Okkupation bestehenden tatsächlichen Zustande die gesetz- 
liche Anerkennung verlieh; Abs. 2 beschränkte eine künftige 
landesgesetzliche anderweitige Regelung. Wenn die Reichsjustiz- 
gesetzgebung auch an dem von dem französischen Rechte auf- 
gestellten Grundsatze der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der 
beiden Behörden nur wenig geändert hat, so hat sie doch durch 
$ 17 G.V.G. die Kontrolle für die Wahrung dieses Grundsatzes 
verschoben. Eine Ueberwachung, ob die Justiz innerhalb der 
ihr gezogenen Schranken gehandelt hat, findet nicht mehr statt, 
und die Verwaltung besitzt nicht mehr die Möglichkeit, dem Ge- 
richte einen Prozess, für dessen Entscheidung es sich als zu- 
ständig betrachtet, zu entziehen. 
  
"88 5—7 A.G. z. C.P.O. v. 13, 11. 99 (83 17—19 alte Fassung). 
70 Teber die Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden, Staatsratsgutachten 
vom 12. Aug. 1807 u. 26. Mai 1813.
	        
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