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erst, wenn er von der Verwaltung den Gerichten ausgeliefert
worden war. Diese in das Gutdünken der Verwaltung gesetzte
Verantwortlichkeit ist mit $ 13, welcher sie bedingungslos fordert,
nicht zu vereinbaren und kann daher den dem Reichsbeamten-
gesetz unterliegenden Beamten gegenüber nicht mehr bestehen.
In einigen Staaten war für die Verfolgung der Beamten
eine Teilung der Zuständigkeiten begründet, die Frage der Pflicht-
verletzung war der Verwaltung, die Feststellung der Folgen einer
von der Verwaltung gefundenen Pflichtverletzung den Gerichten
überlassen. Die Vorentscheidung über die Pflichtverletzung hatte
aber wie ein gerichtliches Urteil nach Rechtsgründen zu erfolgen,
und die Verwaltung hatte daher nicht die Befugnis, den Beamten
einer gerechtfertigten Verfolgung aus Zweckmässigkeitsgründen
durch die Vorentscheidung zu entziehen, und die Teilung der
Zuständigkeiten führte zu keiner Abschwächung der Verantwotrt-
lichkeit der Beamten. Eine derartige Regelung war mit $ 13
vereinbar.
Es stellt sich nun die Frage ein, ob das Recht der elsass-
lothringischen Verwaltung, die Verfolgung des agent du gouverne-
ment nach Gutdünken für zulässig zu erklären, durch $ 13 des
Reichsbeamtengesetzes nicht in die Befugnis, eine Vorentscheidung
über die Pflichtverletzung nach Rechtsgründen zu erlassen, um-
gewandelt worden ist.
Aber das Recht der Verwaltung auf die Vorentscheidung ist
nicht ein minus der Befugnis, die Verfolgung nach Gutdünken
für zulässig zu erklären, welches bei Wegfall der umfassenderen
Befugnis von selbst an deren Stelle getreten wäre, sondern ein
aliud, zu dessen Einführung es einer besonderen gesetzlichen An-
ordnung bedurft hätte. Da eine solche nicht getroffen ist, kann
diese Umwandlung nicht angenommen werden, und sind die den:
Reichsbeamtengesetz unterstehenden agents du gouvernement unter
das gemeine Recht gestellt worden ®°,
88 Beschluss des R.G. v. 26. 9. 87 Strafs. XVI 199.