Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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erst, wenn er von der Verwaltung den Gerichten ausgeliefert 
worden war. Diese in das Gutdünken der Verwaltung gesetzte 
Verantwortlichkeit ist mit $ 13, welcher sie bedingungslos fordert, 
nicht zu vereinbaren und kann daher den dem Reichsbeamten- 
gesetz unterliegenden Beamten gegenüber nicht mehr bestehen. 
In einigen Staaten war für die Verfolgung der Beamten 
eine Teilung der Zuständigkeiten begründet, die Frage der Pflicht- 
verletzung war der Verwaltung, die Feststellung der Folgen einer 
von der Verwaltung gefundenen Pflichtverletzung den Gerichten 
überlassen. Die Vorentscheidung über die Pflichtverletzung hatte 
aber wie ein gerichtliches Urteil nach Rechtsgründen zu erfolgen, 
und die Verwaltung hatte daher nicht die Befugnis, den Beamten 
einer gerechtfertigten Verfolgung aus Zweckmässigkeitsgründen 
durch die Vorentscheidung zu entziehen, und die Teilung der 
Zuständigkeiten führte zu keiner Abschwächung der Verantwotrt- 
lichkeit der Beamten. Eine derartige Regelung war mit $ 13 
vereinbar. 
Es stellt sich nun die Frage ein, ob das Recht der elsass- 
lothringischen Verwaltung, die Verfolgung des agent du gouverne- 
ment nach Gutdünken für zulässig zu erklären, durch $ 13 des 
Reichsbeamtengesetzes nicht in die Befugnis, eine Vorentscheidung 
über die Pflichtverletzung nach Rechtsgründen zu erlassen, um- 
gewandelt worden ist. 
Aber das Recht der Verwaltung auf die Vorentscheidung ist 
nicht ein minus der Befugnis, die Verfolgung nach Gutdünken 
für zulässig zu erklären, welches bei Wegfall der umfassenderen 
Befugnis von selbst an deren Stelle getreten wäre, sondern ein 
aliud, zu dessen Einführung es einer besonderen gesetzlichen An- 
ordnung bedurft hätte. Da eine solche nicht getroffen ist, kann 
diese Umwandlung nicht angenommen werden, und sind die den: 
Reichsbeamtengesetz unterstehenden agents du gouvernement unter 
das gemeine Recht gestellt worden ®°, 
88 Beschluss des R.G. v. 26. 9. 87 Strafs. XVI 199.
	        
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