Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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II. Eine weitere Entwicklung trat durch die Reichsjustiz- 
gesetzgebung ein. & 11 E.G.z. G.V.G. setzte zunächst in Abs. 1 
ie landesgesetzlichen Bestimmungen über die besonderen Voraus- 
setzungen der straf- und zivilrechtlichen Verfolgung öffentlicher 
Beamten wegen der in oder gelegentlich der Ausübung ihres 
Amtes vorgenommenen Handlungen ausser Kraft und beseitigte 
hierdurch die garantie constitutionelle auch bezüglich derjenigen 
agents du gouvernement, welche dem Reichsbeamtengesetze nicht 
unterstanden. 
Abs. 2 erklärt, dass die landesgesetzlichen Vorschriften über 
die Abhängigmachung der Verfolgung der Beamten von einer 
Vorentscheidung mit bestimmten Massgaben unberührt blieben. 
Da in Elsass-Lothringen aber die Einrichtung einer Vorentschei- 
dung nicht bestand, konnte dort Abs. 2 zunächst keine Bedeutung 
erlangen. 
Trotzdem bestimmte $ 11 A.G. z. G.V.G.: 
„Die in $ 11 Abs.2 des E.G. z. G.V.G. bezeichnete Vor- 
entscheidung ist nur im Falle des Verlangens der vorgesetzten 
Behörde erforderlich.“ 
Die elsass-lothringischen gesetzgebenden Faktoren hatten dem- 
nach angenommen, dass die Verfolgung der Beamten in Elsass- 
Lothringen von einer Vorentscheidung abhängig sei. Sie hatten 
die Absicht, das Erfordernis der Vorentscheidung auf den Fall 
des Verlangens der vorgesetzten Behörde zu beschränken. Ihre 
Auffassung ist aber falsch und vollständig belanglos, da sie ledig- 
lich dazu geführt hat, in der verfügenden Norm des Gesetzes die 
Beschränkung eines vermeintlich bestehenden Rechtsinstituts an- 
-uordnen, nicht aber dazu, ein neues Rechtsinstitut zu schaffen. 
Um Bedeutung zu erlangen, hätte $ 11 A.G z.G.V.G. die Fälle, 
in denen eine Vorentscheidung eingeholt werden sollte, bezeichnen 
Inüssen 8, 
% Beschluss des R.G. Jur. Zeitschr. f. EL. XXV 418 Urteil des R.G. v. 
10. 6. 81. Entsch. Zivils. V 49.
	        
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