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II. Eine weitere Entwicklung trat durch die Reichsjustiz-
gesetzgebung ein. & 11 E.G.z. G.V.G. setzte zunächst in Abs. 1
ie landesgesetzlichen Bestimmungen über die besonderen Voraus-
setzungen der straf- und zivilrechtlichen Verfolgung öffentlicher
Beamten wegen der in oder gelegentlich der Ausübung ihres
Amtes vorgenommenen Handlungen ausser Kraft und beseitigte
hierdurch die garantie constitutionelle auch bezüglich derjenigen
agents du gouvernement, welche dem Reichsbeamtengesetze nicht
unterstanden.
Abs. 2 erklärt, dass die landesgesetzlichen Vorschriften über
die Abhängigmachung der Verfolgung der Beamten von einer
Vorentscheidung mit bestimmten Massgaben unberührt blieben.
Da in Elsass-Lothringen aber die Einrichtung einer Vorentschei-
dung nicht bestand, konnte dort Abs. 2 zunächst keine Bedeutung
erlangen.
Trotzdem bestimmte $ 11 A.G. z. G.V.G.:
„Die in $ 11 Abs.2 des E.G. z. G.V.G. bezeichnete Vor-
entscheidung ist nur im Falle des Verlangens der vorgesetzten
Behörde erforderlich.“
Die elsass-lothringischen gesetzgebenden Faktoren hatten dem-
nach angenommen, dass die Verfolgung der Beamten in Elsass-
Lothringen von einer Vorentscheidung abhängig sei. Sie hatten
die Absicht, das Erfordernis der Vorentscheidung auf den Fall
des Verlangens der vorgesetzten Behörde zu beschränken. Ihre
Auffassung ist aber falsch und vollständig belanglos, da sie ledig-
lich dazu geführt hat, in der verfügenden Norm des Gesetzes die
Beschränkung eines vermeintlich bestehenden Rechtsinstituts an-
-uordnen, nicht aber dazu, ein neues Rechtsinstitut zu schaffen.
Um Bedeutung zu erlangen, hätte $ 11 A.G z.G.V.G. die Fälle,
in denen eine Vorentscheidung eingeholt werden sollte, bezeichnen
Inüssen 8,
% Beschluss des R.G. Jur. Zeitschr. f. EL. XXV 418 Urteil des R.G. v.
10. 6. 81. Entsch. Zivils. V 49.