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rechtliche Verband, in dessen Dienst der Beamte stehe, in gleicher
Weise wie der Beamte hafte, soweit der Ersatz von diesem nicht
zu erlangen sei, und dabei die rechtliche Stellung eines Bürgen
habe. Als aber der Staat auf Grund dieser Bestimmung für die
von einem Gerichtsvollzieher begangene Unterschlagung eines nach
Anlegung einer Pfändung vom Schuldner vereinnahmten Geld-
betrags haftbar gemacht wurde °7, beschränkte der durch Gesetz
vom 13. Februar 1905 eingeführte Absatz 2 des $ 40 A.G. z.
B.G.B. die Haftung für Notare und Gerichtsvollzieher auf den
Fall, dass ihnen die Verrichtung, in deren Ausübung der Schaden
verursacht war, durch das Gericht übertragen worden war.
Nichts ist über die Zuständigkeit gesagt worden. $ 40 A.G.
2.B.G.B. ist aber Bestandteil eines das Privatrecht regelnden
Gesetzes, erklärt die privatrechtlichen Vorschriften über die Stel-
lung des Bürgen auf die Haftung des Staats und öffentlich-recht-
lichen Verbands für anwendbar, und nach französischer Lehre
begründet die Anwendbarkeit des Privatrechts die Zuständigkeit
der ordentlichen Gerichte. Die Zulässigkeit des Rechtswegs,
welche die elsass-lothringischen Gerichte — m. E. mit Unrecht —
schon unter der Herrschaft des alten Rechts angenommen hatten,
kann daher seit dem 1. Januar 1900 nicht mehr in Frage ge-
zogen werden ®®.
2. Art. 109 E.G. z. G.B.G. überliess die Vorschriften über
die im öffentlichen Interesse erfolgende Entziehung, Beschädigung
oder Benutzung einer Sache, Beschränkung von Eigentum und
Entziehung oder Beschränkung von Rechten der Landesgesetz-
gebung.
Auf diesem Gebiete war von der elsass-lothringischen Re-
gierung eine umfassende Neuregelung beabsichtigt °°, die aber an
9 R.G. v. 29. 10. 1903. Entsch. Zivils. Bd. 56 S. 84.
» R.G. v. 29. 10. 03 Entsch. Bd. 56 S. 84. R.G. v. 10. 12. 03 Entsch.
Bd. 56 8. 216—221.
»® Vorlage No. 2 XXXI Session des Landesausschusses 1904.