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rungen in $ 13 und $ 14 meines deutschen Verwaltungsrechts
nicht sein wollen. Das Gleiche gilt von der zur selben Zeit er-
schienenen kleinen Schrift von O. MUELLER: Die Begriffe der
Verwaltungsrechtspflege und des Verwaltungsstreitverfahrens nach
Preussischem Recht — so viel Gutes sie enthalten mag. Da-
neben finden sich wohl noch fruchtbare Erörterungen der einen
oder anderen Frage, die mit der Rechtskraft zusammenhängt.
Es wäre hier vor allem hervorzuheben FuvisTinss treflliche Ab-
handlung zum Preussischen Einkommensteuergesetz im Verwal-
tungsarchiv ?, wo mit besonderer Schärfe der Wesensunterschied
zwischen Verwaltungsrechtspflege und Beschwerdeverfahren zur
Klarheit gebracht und damit auch die wahre Grundlage der
Rechtskraft aufgewiesen wird.
Aber auch die verhältnismässig umfangreichste Abhandlung,
welche den Gegenstand ex professo behandelt, die von LOENING
im Verwaltungsarchiv Bd. VII 8. 1ff., ist wohl kaum geeignet,
einen gewissen Abschluss zu bedeuten, obschon sie zur Zeit mit
Vorliebe zitiert wird, wenn ein derartiges Zitat am Platze scheint.
LoENnInG geht dort sehr scharf ins Gericht mit den Leuten,
welche den Versuch wagen, eigne Gedanken über den Gegen-
stand zu haben, namentlich O. MUELLER wird meines Erachtens
nicht immer gerecht behandelt. Aber es scheint mir, dass er
selbst über eine ganz äusserliche Anwendung gewisser Formeln
der Zivilprozesslehre, die auch dort von keinem so unbedingten
Werte sind, nicht hinauskommt. Auf diesem Wege werden wir
nicht darauf rechnen können, bei den Prozessualisten Eindruck
zu machen. Wahrscheinlich wird das aber überhaupt nicht ge-
schehen, bevor wir uns erst unter einander etwas klarer ge-
worden sind.
Il.
Es war den Verhandlungen des 26. Deutschen Juristentages
vorbehalten, ein kräftiges Zeugnis dafür zu liefern, wie sehr un-
® Verw.-Arch. IV S. 301 ff.