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liegers einer Strasse für den durch Veränderung der Strasse ver-
ursachten Schaden, für welchen durch Absatz 4 gleichfalls die
Zuständigkeit der Gerichte begründet wurde. Der Erlass dieser
Sondervorschrift erklärt sich aus folgendem:
Das Reichsgericht hatte früher in Anwendung zivilrechtlicher
(rundsätze auf ganz anders gestaltete öffentlich-rechtliche Ver-
hältnisse das Recht des Strassenanliegers auf Fortbestehen der
Strasse und seinen Anspruch auf Entschädigung bei Beeinträchti-
gung dieses Rechts als ein privates Recht behandelt, welches
darauf beruhe, dass die durch Anlegung der Strasse ad incertam
personam gerichtete Offerte, Häuser zu bauen, stillschweigend
angenommen worden sei !%!, In einer neuen Entscheidung hatte
es aber ausgesprochen, dass auf Grund des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ein derartiges Recht sich weder aus einem Dienstverhält-
nisse noch aus einem stillschweigenden Vertrage ableiten lasse !%°.
Da nun $ 40a Abs. 1 A.G.z. B.G.B. die Entschädigungspflicht
auf die Beeinträchtigung eines Rechts beschränkte und art. 1382.
1384 Code civil, auf welche bisher das Recht des Anliegers auf
Entschädigung — m. E. unrichtigerweise — gegründet worden
war, nicht mehr galten, bestand die Gefahr, dass aus $ 40a
Abs. 1. 2 ein argumentum a contrario gegen die Fortdauer des
Entschädigungsanspruchs des Anliegers entnommen werden würde.
Dem sollte $ 40a Abs. 3 vorbeugen !%,
II. Eine Ausdehnung der gerichtlichen Zuständigkeit brachte
das neue Recht nicht nur dadurch, dass es Sachen, welche früher
der Verwaltung zugestanden hatten, ganz der Justiz zuwies, son-
dern auch dadurch, dass es in Angelegenheiten, welche der Ver-
waltung zunächst verblieben, das Gericht berief, wenn der Privat-
101 R.G. v. 13. 2. 83 Entsch. Zivils. X 271. R.G. v. 7.3.82 Entsch. Zivils.
VII 213.
1022? R.G. v. 31. 4. 02 Entsch. Zivils. Bd. 51, 251.
108 Kommissionsbericht. Verhandlungen des Landesausschusses. XXXL Ses-
sion (1904) Bd, 2 S. 1107 £.