Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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liegers einer Strasse für den durch Veränderung der Strasse ver- 
ursachten Schaden, für welchen durch Absatz 4 gleichfalls die 
Zuständigkeit der Gerichte begründet wurde. Der Erlass dieser 
Sondervorschrift erklärt sich aus folgendem: 
Das Reichsgericht hatte früher in Anwendung zivilrechtlicher 
(rundsätze auf ganz anders gestaltete öffentlich-rechtliche Ver- 
hältnisse das Recht des Strassenanliegers auf Fortbestehen der 
Strasse und seinen Anspruch auf Entschädigung bei Beeinträchti- 
gung dieses Rechts als ein privates Recht behandelt, welches 
darauf beruhe, dass die durch Anlegung der Strasse ad incertam 
personam gerichtete Offerte, Häuser zu bauen, stillschweigend 
angenommen worden sei !%!, In einer neuen Entscheidung hatte 
es aber ausgesprochen, dass auf Grund des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs ein derartiges Recht sich weder aus einem Dienstverhält- 
nisse noch aus einem stillschweigenden Vertrage ableiten lasse !%°. 
Da nun $ 40a Abs. 1 A.G.z. B.G.B. die Entschädigungspflicht 
auf die Beeinträchtigung eines Rechts beschränkte und art. 1382. 
1384 Code civil, auf welche bisher das Recht des Anliegers auf 
Entschädigung — m. E. unrichtigerweise — gegründet worden 
war, nicht mehr galten, bestand die Gefahr, dass aus $ 40a 
Abs. 1. 2 ein argumentum a contrario gegen die Fortdauer des 
Entschädigungsanspruchs des Anliegers entnommen werden würde. 
Dem sollte $ 40a Abs. 3 vorbeugen !%, 
II. Eine Ausdehnung der gerichtlichen Zuständigkeit brachte 
das neue Recht nicht nur dadurch, dass es Sachen, welche früher 
der Verwaltung zugestanden hatten, ganz der Justiz zuwies, son- 
dern auch dadurch, dass es in Angelegenheiten, welche der Ver- 
waltung zunächst verblieben, das Gericht berief, wenn der Privat- 
  
101 R.G. v. 13. 2. 83 Entsch. Zivils. X 271. R.G. v. 7.3.82 Entsch. Zivils. 
VII 213. 
1022? R.G. v. 31. 4. 02 Entsch. Zivils. Bd. 51, 251. 
108 Kommissionsbericht. Verhandlungen des Landesausschusses. XXXL Ses- 
sion (1904) Bd, 2 S. 1107 £.
	        
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