Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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mann sich mit der Entscheidung der Verwaltung nicht zufrieden 
gab. Dadurch wurde aber die Justiz nicht zu einer der Ver- 
waltung übergeordneten Instanz bestellt: die Anrufung des Ge- 
richts hatte zur Folge, dass die Entscheidung der Verwaltung als 
nicht geschehen galt; das Gericht hatte nicht zu prüfen, ob die 
Vorentscheidung der Verwaltung das Rechte getroffen habe. 
1. Ueber die vermögensrechtlichen Ansprüche der Reichs- 
beamten und der Landesbeamten, welche ein Diensteinkommen 
aus der Landeskasse beziehen, aus ihrem Dienstverhältnisse und 
über die Verpflichtung eines solchen Beamten zur Erstattung von 
Defekten ergeht zunächst ein Beschluss der Verwaltung, gegen 
welchen der Rechtsweg zulässig ist !%. 
2. Eine eigentümliche Teilung der Zuständigkeiten ist für die 
Feststellung der Entschädigungspflicht der Staatskasse für den 
Vermögensschaden eingeführt worden, welcher durch Vollstreckung 
der Strafe gegen eine im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochene 
Person und durch unschuldig erlittene Untersuchungshaft ent- 
standen ist. Ueber die Verpflichtung der Staatskasse zur Ent- 
schädigung entscheidet das Gericht; die Höhe der Entschädigung 
wird von der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung fest- 
gesetzt, gegen deren Entscheidung binnen 3 Monaten der Rechts- 
weg zulässig ist !%, 
v1. 
Rückblick und Schluss. 
l. Eine Zusammenfassung der unter deutscher Herrschaft 
begründeten Aenderungen des bisherigen Rechtszustands ergibt 
folgende Uebersicht der wichtigsten Ereignisse: 
1. Folge der Okkupation ist Fortfall des Staatsrats und des 
Kompetenzkonflikts. 
  
0: 88 149. 150. 88 134. 144. Ges. v. 23. 12. 1873 (31. 3. 1873). 
105 88 4. 5 R.Ges. v. 17. 5. 98. 88 4. 6 R.Ges, v. 14. 7. 04.
	        
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