Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Ebenbürtigkeit und Virilstimmen. 
Von 
Dr. FeLıx HAUPTMANN in Lichterfelde. 
1. 
1. Bekanntlich kommt in den Familien des hohen Adels von 
Alters her das Ebenbürtigkeitsprinzip vor, d. h. bei einer Reihe 
von ihnen müssen die Mitglieder derselben ihre Frauen aus dem 
Kreise ihrer Standesgenossen nehmen, widrigenfalls die Kinder 
nicht zur Familie ihres Vaters gehören und keinen Anspruch 
auf die Familiengüter haben. Allein nicht in allen diesen Fa- 
milien besteht diese Forderung zu Recht. Eine ganze Reihe von 
ihnen gestattet auch Ehen mit Damen aus dem niederen Adel. 
Da ist es nun eine alte Streitfrage: nach welchen Gesichts- 
punkten regelt sich diese Frage, welche allgemeine 
Formel lässt sich finden, die in dieser Beziehung die Familien 
.des Hochadels in zwei Gruppen teilt, welche Kriterien sind für 
die Frage massgebend, ob eine Familie des Hochadels an die 
Beobachtung des Ebenbürtigkeitsprinzips gebunden ist oder nicht. 
Hier waren es schliesslich zwei Auffassungen, die 
um die Herrschaft stritten. Die eine — heute am meisten ver- 
breitete — stritt rundweg ab, dass man hier von zwei Gruppen 
sprechen könne. Der hohe Adel sei ein einheitlich entstandener 
Stand; das Ebenbürtigkeitsprinzip sei in ihm im Mittelalter 
erwachsen, und so bestehe es eigentlich für alle seine Familien
	        
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