Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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beipflichtet, dass es die Unfreiheit des niedern Adels gewesen sei, 
die seinem Oonnubium mit dem Hochadel im Wege stand. Da- 
durch dass REHMm dann um 1450 das mittelalterliche Ebenburts- 
prinzip zu Grunde gehen lässt, kann er für die Neuzeit sich der 
zweiten Auffassung anschliessen, welche will, dass das heutige 
Ebenburtsrecht seit der Mitte des 16. Jahrhunderts auf dem 
Boden der absoluten Fürstengewalt erwachsen sei. Er folgt ihr 
auch dahin, dass er annimmt, es bestehe nicht im ganzen Kreise 
er Hochadligen, sondern es sei nur den „mächtigeren“ gelungen, 
es durchzusetzen, gibt aber als Kennzeichen der „mächtigeren“ 
nicht die Fürstenwürde, sondern den Umstand an, dass die be- 
treffenden Familien im Reichsfürstenrate zu einer Virilstimme 
berechtigt gewesen wären. 
Es dürfte sich lohnen, die einzelnen Punkte dieser Hypothese 
näher zu untersuchen. 
2. Da ist zunächst die Behauptung vom Untergange des 
mittelalterlichen Ebenbürtigkeitsprinzips in der 
Mitte des 15. Jahrhunderts. „Das mittelalterliche hoch- 
adliche Ebenburtsrecht“, sagt REHM*, „ist durch Aufnahme des 
römischen Rechts in der Zeit von 1450-—1550 in Deutschland als 
Rechtsinstitut beseitigt worden. Das spätere römische Recht kennt 
keine Beschränkungen der Ehen zwischen Freien mehr. — Indem 
diese Sätze in der gesamten juristischen Literatur im 16. Jahr- 
hundert und bis in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts fast 
ausnahmslos als in Deutschland allein geltend angeführt und ver- 
teidigt werden, wird auch die Ehe eines Hochadligen mit jeder 
Freien, also sogar mit einer Bürgerlichen für ebenbürtig erklärt.“ 
Eintgegenstehende Gewohnheit in fürstlichen Häusern sei nicht 
begründet und nicht erweisbar! Es ist also nur die römisch- 
rechtliche Literatur, deren Behauptungen ihm den Beweis dafür 
liefern, dass das Ebenburtsrecht des Mittelalters um 1450 unter- 
nn 
  
* Ebenda 8. 155.
	        
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