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beipflichtet, dass es die Unfreiheit des niedern Adels gewesen sei,
die seinem Oonnubium mit dem Hochadel im Wege stand. Da-
durch dass REHMm dann um 1450 das mittelalterliche Ebenburts-
prinzip zu Grunde gehen lässt, kann er für die Neuzeit sich der
zweiten Auffassung anschliessen, welche will, dass das heutige
Ebenburtsrecht seit der Mitte des 16. Jahrhunderts auf dem
Boden der absoluten Fürstengewalt erwachsen sei. Er folgt ihr
auch dahin, dass er annimmt, es bestehe nicht im ganzen Kreise
er Hochadligen, sondern es sei nur den „mächtigeren“ gelungen,
es durchzusetzen, gibt aber als Kennzeichen der „mächtigeren“
nicht die Fürstenwürde, sondern den Umstand an, dass die be-
treffenden Familien im Reichsfürstenrate zu einer Virilstimme
berechtigt gewesen wären.
Es dürfte sich lohnen, die einzelnen Punkte dieser Hypothese
näher zu untersuchen.
2. Da ist zunächst die Behauptung vom Untergange des
mittelalterlichen Ebenbürtigkeitsprinzips in der
Mitte des 15. Jahrhunderts. „Das mittelalterliche hoch-
adliche Ebenburtsrecht“, sagt REHM*, „ist durch Aufnahme des
römischen Rechts in der Zeit von 1450-—1550 in Deutschland als
Rechtsinstitut beseitigt worden. Das spätere römische Recht kennt
keine Beschränkungen der Ehen zwischen Freien mehr. — Indem
diese Sätze in der gesamten juristischen Literatur im 16. Jahr-
hundert und bis in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts fast
ausnahmslos als in Deutschland allein geltend angeführt und ver-
teidigt werden, wird auch die Ehe eines Hochadligen mit jeder
Freien, also sogar mit einer Bürgerlichen für ebenbürtig erklärt.“
Eintgegenstehende Gewohnheit in fürstlichen Häusern sei nicht
begründet und nicht erweisbar! Es ist also nur die römisch-
rechtliche Literatur, deren Behauptungen ihm den Beweis dafür
liefern, dass das Ebenburtsrecht des Mittelalters um 1450 unter-
nn
* Ebenda 8. 155.