Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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ster Blüte gewesen sein müsste. Gegenüber dieser 
Erscheinung dürfte ReHums Beweis, der allein in einem Hinweis 
auf die römisch-rechtliche Literatur besteht, nicht ausreichen, um 
seine Behauptung plausibel zu machen. Eine Betrachtung der 
Praxis ergibt demnach, dass das Ebenbürtigkeitsprinzip in der 
Zeit, in der es nach REHM ganz verschwunden sein musste, 
kräftig weiterblühte, und dass es gerade in der Zeit alteriert 
wurde, als es nach seiner Theorie sich zu neuer Blüte entwickelt 
hatte. 
3. Entspricht so die Ansicht, „das Ebenburtsprinzip des Hoch- 
adels in der Neuzeit, d.h. im 17. und 18. Jahrhundert hänge 
rechtshistorisch mit jenemhochadligen Eben- 
burtsgrundsatz des 14. Jahrhunderts garnicht 
zusammen“, in keiner Weise den Tatsachen, dann 
gilt das Nämliche auch von der Anschauung, die REHM über das 
angeblich neu erwachsene Ebenbürtigkeitsprinzip der 
Neuzeit hat. Um den splendor familiae, die fürstenmässige 
Stellung der hochadligen Familien zu erhöhen, sei es von diesen 
eingeführt worden. Diese fürstenmässige Stellung aber basierte 
auf der Reichsstandschaft. „Was die Fürsten, Grafen und Freien 
Herren verbindet“, sagt REHM ganz richtig, „ist jetzt die Zu- 
gehörigkeit zu einem Reichstagskollegium. Nicht mehr ihre Hoch- 
freiheit ist es, was sie eint, sondern Reichsstandschaft. Den 
hohen Adel bildet jetzt die Gesamtheit der persönlichen, d.h. 
nicht reichsstädtischen Reichsstände. Hoher Adel ist die Ge- 
samtheit der reichsständischen Häuser“ 1%, Allerdings ist es voll- 
ständig richtig, dass die Reichsstandschaft seit dem 16. Jahr- 
hundert das Kriterium des hohen Adels war; damit ist aber doch 
nicht gesagt, dass diese Stellung notwendig das Ebenbürtig- 
keitsprinzip hervorrufen musste. In anderen Ländern 
ist das doch auch nicht der Fall. Hat doch nicht einmal die 
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‘8.159.
	        
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