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Anschauung die Fürsten so unendlich viel besser als die Reichs-
grafen, dass sie das Ebenburtsrecht durchzuführen wohl
in der Lage waren, während die Grafen ungeachtet ihres Wun-
sches, das auch zu tun, dazu nicht im Stande waren.
Dieser grössere politische Einfluss, den die Virilstimme ver-
schaffte, musste, so meint REHM, notwendig auf das Eben-
burtsrecht wirken. „Nur wenn man diesen wichtigen
Unterschied unbeachtet lässt“, bemerkt er gegen meine Darle-
gungen, „kann man schreiben, es sei nicht zu verstehen, dass
der Umstand, ob der Chef einer Familie im Fürstenrat oder im
(Grafenkollegium sass, einen Einfluss auf die Eheschliessungs-
praxis der betreffenden Häuser hätte ausüben können“. Nun
wäre es ja immerhin möglich — so unwahrscheinlich es auch an
und für sich ist — dass die Virilstinme irgendwie auf das Eben-
burtsrecht eingewirkt hätte. Was ist schliesslich nicht alles
möglich! Aber diese Möglichkeit genügt denn doch nicht.
Es wäre noch erst der Nachweis zu führen, dass nicht nur mög-
licherweise, sondern auch wirklich dieser Einfluss stattgehabt
hat. Statt dessen beweist REHM — das Gegenteil! Er er-
klärtselbst, dass seine Hypothese falschist!
Allerdings auf einem Umweg. In längerer Ausführung weist er
nach, welche Folgen die Virilstimmen nach seiner Theorie für
das Ebenburtsrecht notwendig hätten haben müssen, um schliess-
lich zu erklären, dass sie in Wirklichkeit diese Folgen nicht
hatte. Den daraus sich logisch ergebenden Schluss zu ziehen,
dass dann die Virilstimmen den Einfluss, den
erihnen zuschrieb, nicht gehabt habenkönnen,
unterlässt er. Seine Darlegungen sind kurz folgende:
und 6 Kuriatstimmen. Diese letzteren waren die der 4 Grafenbänke, ferner
die der 2 Prälatenbänke, deren Stimmführer aber als Cölibatäre auf die
Bildung eines Ebenbürtigkeitsrechts ebensowenig Einfluss ausübten, als die
geistlichen Fürsten, die REHM deshalb mit Recht ausser Betracht lässt. Von
den 5 fürstlichen Kuriatstimmen finde ich nichts. Sollte Reum die Kollektiv-
stimmen einzelner Häuser damit meinen ?