Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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5. Zwei verschiedene Folgen sind es, die die Virilstimmen 
nach seiner Idee hätten hervorrufen müssen: 
1) Hätten die Virilstimmberechtigten allen andern, also 
auch den kuriatstimmberechtigten Grafen das Konnubium 
versagen müssen. 
2) Hätten die Virilstimmen den Reichsständen erst die Mög- 
lichkeit gewährt, das Ebenburtsrecht durchzuführen. 
Dass die erste Folge nicht vorhanden war, 
gibt REHM selbst zu, nachdem er vorher mit einer, den flüchtigen 
Leser geradezu verwirrenden Bestimmtheit erklärt hat, aus seiner 
Theorie „ergebe sich, dass er recht habe, wenn er behaupte“, 
die Virilstimme habe die Fürsten veranlassen müssen, die Reichs- 
grafen von ihrem Konnubium auszuschliessen '?”., Drei Seiten 
weiter teilt er dann mit, dass er mit dieser Behauptung nicht 
recht, sondern unrecht habe, dass seine Theorie falsch sei, 
dass die Wirklichkeitanders sei, als sie nach 
seiner Theorie sein müsste, denn faktisch hätten die 
Virilstimmen die Folgen, die ihm als selbstverständlich erschie- 
nen, nicht gehabt; die Reichsfürsten hätten vielmehr alle 
Reichsstände, auch die Reichsgrafen, für ebenbürtig 
angesehen ', Zu welchem Zwecke er dann die ganze Theorie 
aufgestellt hat, ist nicht recht ersichtlich. 
Nicht ganz so geradeheraus, sondern etwas verblümter gibt 
er dann weiter zu, dass die Virilstimmen auch die zweite 
Folge, die er ihnen zuschrieb, in Wirklichkeit gar 
nicht gehabt hätten. Während er nämlich ganz allge- 
mein behauptet, erst die Virilstimme mit ihrem grossen politi- 
schen Einfluss habe es den Reichsständen ermöglicht, das 
Ebenburtsrecht durchzuführen, hören wir dann plölzlich zu un- 
serer Ueberraschung, dass nur die kur- und altfürst- 
lichen, nicht aber die neufürstlichen Geschlechter das Eben- 
5 161. 8. 164.
	        
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