Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Seine These müsste hiernach lauten: Alle Reichsstände 
hatten die Absicht, das Ebenburtsrecht durchzuführen ; 
verbindliches Recht ist esaber nur beidenen geworden, 
die wirtschaftlich in der Lage, d.h. reich genug 
waren, es auch faktisch durchzuführen. Dies allein wäre die 
logische Konsequenz seiner Aufstellungen. Wenn er dann noch 
eine Anleitung für den einzelnen Fall hinzufügen wollte, könnte 
es nur die sein, dass er erklärte: bei welchen Häusern sich das 
Ebenburtsrecht faktisch als rechtsverbindlich entwickelt hat, das 
kann hiernach nur eine quaestio facti sein. Es 
wäre zu untersuchen, ob es dem betreffenden Hause gelungen 
ist, während einer gewissen Zeit es durchzuführen, so dass man 
z. B. sagen könnte: sind in einem reichsständischen Hause wäh- 
rend 100 Jahren nur ebenbürtige Ehen abgeschlossen worden, 
dann hat es das Ebenburtsrecht durchführen können und es ist 
darin zum verbindlichen Rechtsinstitut erwachsen. Statt dessen 
verirrt sich REHM in Betrachtungen über die Virilstimmen, was 
sie leisten könnten und faktisch doch nicht leisteten, so dass 
seine Gedankengänge sich schliesslich in folgenden seltsam an- 
mutenden Sätzen zusammenfassen lassen : 
1) Die Reichsstandschaft ist die Wurzel des Ebenbürtig- 
keitsprinzips, denn sie weckte in allen Reichsständen den Wunsch, 
sich eherechtlich gegen den niedern Adel abzuschliessen. 
2) Die Reichsstandschaft ist aber nicht ausreichend, 
um diesen Wunsch in die Tat zu übersetzen; es musste vielmehr 
eine Virilstimme hinzukommen. 
3) Die Virilstimme ist aber auch nicht ausreichend 
hierzu, sondern man musste auch wirtschaftlich in der 
Lage sein, es durchsetzen zu können. 
Und ohne weiteren Nachweis erklärt er schliesslich: 
4) Wirtschaftlich hierzu imstande waren nur die kur- 
und altfürstlichen Geschlechter. 
Wie die Sache liegt, wenn ein Reichsstand ohne Viril-
	        
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