Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 165 — 
und die Emanuels, der sich 1712 mit Charlotte de Nesle, 
Marquise de Mailly verehelichte. Sie konnten natürlich das haus- 
gesetzlich fixierte Prinzip nicht zu Fall bringen, sondern zeigen 
nur, dass auch in Häusern, in denen das Ebenburtsrecht un- 
zweifelhaft gilt, Mesalliancen vorkommen. 
Hausgesetzlich setzte auch das neufürstliche Haus 
Hohenzollern 1695 das Ebenburtsrecht für sich fest, und 
zwar nicht als etwas neues, um den Glanz der Familie dadurch 
zu erhöhen, sondern seiner altfreien Herkunft entsprechend als 
althergebrachte Sitte. Das ganze Mittelalter zeigt auch 
beiihm nurebenbürtige Ehen. Wir finden auch nicht, 
dass man in ihm von 1450—1550 „in römisch- rechtlichen An- 
schauungen lebte“ ??, sondern mit einer einzigen Ausnahme wur- 
den auch in dieser Epoche nur Ehen mit ebenbürtigen 
Damen geschlossen, was denn auch, wiederum mit einer Aus- 
nahme, bis zur hausgesetzlichen Fixierung seines Ebenburtsrechtes 
im Jahre 1695 der Fall war. So konnte es mit Recht damals 
von dem Ebenbürtigkeitsprinzip als einer bei ihm „bisher löb- 
lich beobachteten Observanz“?°3 sprechen. Es war 
für das Geschlecht kein neu eingeführtes, sondern es war sein 
altes Recht; es wurde damals bei ihm nur als Gesetzesrecht 
testgelegt, was bis dahin von jeher Gewohnheitsrecht ge- 
wesen war. Und wenn man behauptet, dass „im 16. Jahrhundert 
auch für die höchsten Reichsstände römisches Recht, d.h. der 
Satz galt, dass selbst Ehen mit Personen des Bürger- und Bauern- 
standes standesgemäss seien“ ”*, dann wird man nicht den Beweis 
dafür erbringen können, dass dieser von den Juristen theoretisch 
aufgestellte Satz in der Praxis je allgemeine Bedeutung gehabt hat. 
Aber seltsam. Sowie das Ebenburtsrecht bei den Hohen- 
“ullern hausgesetzlich festgelegt war, fangen die Zuwiderhand- 
’” REHM, S. 156. 
” Puürrer, Missheiraten deutscher Fürsten S. 214. 
”* REHM, S. 164.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.