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und die Emanuels, der sich 1712 mit Charlotte de Nesle,
Marquise de Mailly verehelichte. Sie konnten natürlich das haus-
gesetzlich fixierte Prinzip nicht zu Fall bringen, sondern zeigen
nur, dass auch in Häusern, in denen das Ebenburtsrecht un-
zweifelhaft gilt, Mesalliancen vorkommen.
Hausgesetzlich setzte auch das neufürstliche Haus
Hohenzollern 1695 das Ebenburtsrecht für sich fest, und
zwar nicht als etwas neues, um den Glanz der Familie dadurch
zu erhöhen, sondern seiner altfreien Herkunft entsprechend als
althergebrachte Sitte. Das ganze Mittelalter zeigt auch
beiihm nurebenbürtige Ehen. Wir finden auch nicht,
dass man in ihm von 1450—1550 „in römisch- rechtlichen An-
schauungen lebte“ ??, sondern mit einer einzigen Ausnahme wur-
den auch in dieser Epoche nur Ehen mit ebenbürtigen
Damen geschlossen, was denn auch, wiederum mit einer Aus-
nahme, bis zur hausgesetzlichen Fixierung seines Ebenburtsrechtes
im Jahre 1695 der Fall war. So konnte es mit Recht damals
von dem Ebenbürtigkeitsprinzip als einer bei ihm „bisher löb-
lich beobachteten Observanz“?°3 sprechen. Es war
für das Geschlecht kein neu eingeführtes, sondern es war sein
altes Recht; es wurde damals bei ihm nur als Gesetzesrecht
testgelegt, was bis dahin von jeher Gewohnheitsrecht ge-
wesen war. Und wenn man behauptet, dass „im 16. Jahrhundert
auch für die höchsten Reichsstände römisches Recht, d.h. der
Satz galt, dass selbst Ehen mit Personen des Bürger- und Bauern-
standes standesgemäss seien“ ”*, dann wird man nicht den Beweis
dafür erbringen können, dass dieser von den Juristen theoretisch
aufgestellte Satz in der Praxis je allgemeine Bedeutung gehabt hat.
Aber seltsam. Sowie das Ebenburtsrecht bei den Hohen-
“ullern hausgesetzlich festgelegt war, fangen die Zuwiderhand-
’” REHM, S. 156.
” Puürrer, Missheiraten deutscher Fürsten S. 214.
”* REHM, S. 164.