Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Aehnlich liegt die Sache in dem altfürstlichen Hause Braun- 
schweig, welches auch schon von Alters her die Herzogswürde 
besass. Das Mittelalter zeigt hier nur ebenbürtige Ehen, die 
Zeit zwischen 1450 und 1550 unter zwanzig Ehen zwei Mes- 
alliancen, die folgende Zeit bis 1806 6 weitere Miss- 
heiraten. 
Altfürstlich ist weiter das Haus Baden. Das Mittelalter 
zeigt auch hier wieder nur ebenbürtige Ehen; die Zeit von 1450 
bis 1550, in der das Ebenbürtigkeitsprinzip untergegangen sein 
soll, lässt davon nichts merken; die in ihr abgeschlossenen Ehen 
sind ebenfalls ausschliesslich ebenbürtig. Dagegen 
finden wir in der folgenden Periode, die die Blütezeit des neuen 
Ebenburtsrechtes sein soll, unter 39 Ehen 7 Mesalliancen. 
Vergleichen wir hiermit de neufürstlichen und alt- 
sräflichen Reichsstände, so finden wir ein ganz analoges 
Verhalten. Das Haus Waldeck, welches zu den neufürst- 
lichen gehört, da es erst 1674 in das Reichsfürstenkollegium ein- 
geführt worden und damit eine Virilstimme erhalten hatte, war 
nicht erst seit dieser Zeit in der wirtschaftlichen Lage, das Eben- 
bürtigkeitsprinzip aufstellen, resp. durchführen zu können, sondern 
hatte sich schon im Mittelalter darin befunden. Auch 
das römische Recht vermochte darin keine Aenderung zu bringen 
— es schloss nach wievor nurebenbürtige Ehen ab. Un- 
ebenbürtige Ehen finden wir erst in der Neuzeit und zwar bis 
1806 unter 26 Ehen 3 Missheiraten, ein Prozentsatz, der 
dem der vorher genannten altfürstlichen Familien ganz ent- 
spricht. 
Recht spät, nämlich erst 17 54, erlangte das heute souveräne 
Haus Schwarzburg Virilstimme und Sitz im Reichsfürsten- 
kollegium. Trotzdem hatte es, wie die anderen altfreien Ge- 
schlechter, schon im Mittelalter und auch in der Zeit, als das 
römische Recht das Ebenburtsrecht vernichtet haben sollte, dieses 
ohne Ausnahme stets bei sich durchgeführt. Dagegen finden wir
	        
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