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Aehnlich liegt die Sache in dem altfürstlichen Hause Braun-
schweig, welches auch schon von Alters her die Herzogswürde
besass. Das Mittelalter zeigt hier nur ebenbürtige Ehen, die
Zeit zwischen 1450 und 1550 unter zwanzig Ehen zwei Mes-
alliancen, die folgende Zeit bis 1806 6 weitere Miss-
heiraten.
Altfürstlich ist weiter das Haus Baden. Das Mittelalter
zeigt auch hier wieder nur ebenbürtige Ehen; die Zeit von 1450
bis 1550, in der das Ebenbürtigkeitsprinzip untergegangen sein
soll, lässt davon nichts merken; die in ihr abgeschlossenen Ehen
sind ebenfalls ausschliesslich ebenbürtig. Dagegen
finden wir in der folgenden Periode, die die Blütezeit des neuen
Ebenburtsrechtes sein soll, unter 39 Ehen 7 Mesalliancen.
Vergleichen wir hiermit de neufürstlichen und alt-
sräflichen Reichsstände, so finden wir ein ganz analoges
Verhalten. Das Haus Waldeck, welches zu den neufürst-
lichen gehört, da es erst 1674 in das Reichsfürstenkollegium ein-
geführt worden und damit eine Virilstimme erhalten hatte, war
nicht erst seit dieser Zeit in der wirtschaftlichen Lage, das Eben-
bürtigkeitsprinzip aufstellen, resp. durchführen zu können, sondern
hatte sich schon im Mittelalter darin befunden. Auch
das römische Recht vermochte darin keine Aenderung zu bringen
— es schloss nach wievor nurebenbürtige Ehen ab. Un-
ebenbürtige Ehen finden wir erst in der Neuzeit und zwar bis
1806 unter 26 Ehen 3 Missheiraten, ein Prozentsatz, der
dem der vorher genannten altfürstlichen Familien ganz ent-
spricht.
Recht spät, nämlich erst 17 54, erlangte das heute souveräne
Haus Schwarzburg Virilstimme und Sitz im Reichsfürsten-
kollegium. Trotzdem hatte es, wie die anderen altfreien Ge-
schlechter, schon im Mittelalter und auch in der Zeit, als das
römische Recht das Ebenburtsrecht vernichtet haben sollte, dieses
ohne Ausnahme stets bei sich durchgeführt. Dagegen finden wir