Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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früheren Veröffentlichungen der gemeinen Auffassung gefolgt war, 
in seinem Öesterreichischen Verwaltungsrecht der Hauptsache 
nach sich ihr angeschlossen 1%. 
Der ständigen Deputation des Deutschen Juristentages konn- 
ten diese Ansätze zu einem Sonderbund nicht entgehen. Sie 
hielt es offenbar für wichtig, dass hier Ordnung geschafft werde, 
und sah in den Gutachten, Berichten und Verhandlungen des 
Deutschen Juristentages geeignete Mittel dazu. Genug, auf die 
Tagesordnung des im September 1902 zu Berlin abgehaltenen 
26. Deutschen Juristentages wurde als achter Punkt gesetzt: 
„Die Rechtskraft der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden“. 
Zum Gutachter hat man einerseits, sehr zweckentsprechend, BER- 
NATZIK selbst gewonnen. Andererseits hat man ihm als Mit- 
und Gegengutachter SCHULTZENSTEIN gegenübergestellt, mit der 
dankbaren Aufgabe, ihm den Garaus zu machen. Die beiden 
Gutachten finden sich in den Verhandlungen des 26. Deutschen 
Juristentages, und zwar das von SCHULTZENSTEIN in Bd. I], 
S. 86—124, das von BERNATZIK in Bd. Il. S. 32—53. Sie 
zeigen ein sehr verschiedenes Gesicht; die ganze Ungleichheit 
der taktischen Lage prägt sich an ihnen aus. 
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass SCHULTZEN- 
STEINs Gutachten die Frage willkürlich verschiebt. Es behandelt 
nicht die Rechtskraft der Entscheidungen der Verwaltungsbe- 
hörden, sondern verficht statt dessen die These: „Die Rechts- 
kraft der verwaltungsgerichtlichen Urteile ist grundsätzlich an- 
zuerkennen“. Damit bekommen die Ausführungen ihre Spitze 
nicht gegen BERNATZIK, sondern gegen den zum Berichterstatter 
in der mündlichen Verhandlung bestimmten ZoRN, der seiner Zeit 
die Rechtskraft in der modernen Verwaltungsgerichtsbarkeit für 
  
  
S. 126 f.: „VI Verwaltungsrechtspflege eine der Verwaltung immanente 
Rechtsprechungsfunktion oder Entscheidung durch die Verwaltung“. 
12 Oesterreichisches Verwaltungsrecht S. 298.
	        
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