8 —_
früheren Veröffentlichungen der gemeinen Auffassung gefolgt war,
in seinem Öesterreichischen Verwaltungsrecht der Hauptsache
nach sich ihr angeschlossen 1%.
Der ständigen Deputation des Deutschen Juristentages konn-
ten diese Ansätze zu einem Sonderbund nicht entgehen. Sie
hielt es offenbar für wichtig, dass hier Ordnung geschafft werde,
und sah in den Gutachten, Berichten und Verhandlungen des
Deutschen Juristentages geeignete Mittel dazu. Genug, auf die
Tagesordnung des im September 1902 zu Berlin abgehaltenen
26. Deutschen Juristentages wurde als achter Punkt gesetzt:
„Die Rechtskraft der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden“.
Zum Gutachter hat man einerseits, sehr zweckentsprechend, BER-
NATZIK selbst gewonnen. Andererseits hat man ihm als Mit-
und Gegengutachter SCHULTZENSTEIN gegenübergestellt, mit der
dankbaren Aufgabe, ihm den Garaus zu machen. Die beiden
Gutachten finden sich in den Verhandlungen des 26. Deutschen
Juristentages, und zwar das von SCHULTZENSTEIN in Bd. I],
S. 86—124, das von BERNATZIK in Bd. Il. S. 32—53. Sie
zeigen ein sehr verschiedenes Gesicht; die ganze Ungleichheit
der taktischen Lage prägt sich an ihnen aus.
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass SCHULTZEN-
STEINs Gutachten die Frage willkürlich verschiebt. Es behandelt
nicht die Rechtskraft der Entscheidungen der Verwaltungsbe-
hörden, sondern verficht statt dessen die These: „Die Rechts-
kraft der verwaltungsgerichtlichen Urteile ist grundsätzlich an-
zuerkennen“. Damit bekommen die Ausführungen ihre Spitze
nicht gegen BERNATZIK, sondern gegen den zum Berichterstatter
in der mündlichen Verhandlung bestimmten ZoRN, der seiner Zeit
die Rechtskraft in der modernen Verwaltungsgerichtsbarkeit für
S. 126 f.: „VI Verwaltungsrechtspflege eine der Verwaltung immanente
Rechtsprechungsfunktion oder Entscheidung durch die Verwaltung“.
12 Oesterreichisches Verwaltungsrecht S. 298.