Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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entwickeln können, hätte es langer Zeit bedurft, um alle diese 
entgegenstehenden Anschauungen zu überwinden. Dazu blieb den 
meisten dieser Familien gar keine Zeit. Gar bald kam das 
Jahr 1806 und mit ihrer Reichsstandschaft war es aus. So finden 
wir, dassbeiden aus dem niedern Adel aufstei- 
genden hochadligen Familien das Ebenburts- 
recht sich gar nicht entwickelt hat, dass sie nach 
ihrer Rechtsüberzeugung berechtigt sind, ihre Frauen nach wie 
vor aus dem niederen Adel zu nehmen, und das drückt sich 
auch inihrer Ehepraxis aus, da wir bei ihnen regel- 
mässig auch eine grosse Anzahl Ehen mit Damen aus dem niederen 
Adel finden. 
So beiden Trautmannsdorf, die im Jahre 1631 in 
das schwäbische Reichsgrafenkollegium kamen. Sie schlossen bis 
zum Jahre 1806 35 Ehen. Nur 12 davon waren ebenbürtig;; 
der grössere Teil, nämlich 23, war mit Damen aus dem 
niedern Adel. Wie man sieht, ist hier ein ganz anderes Ver- 
hältnis, als wie wir es vorhin bei den altfreien Geschlechtern 
kennen gelernt haben. 
Das Haus Auersperg kam schon 1654 in den Reichs- 
fürstenrat und erlangte sogar eine Virilstimme. Es 
schloss bis zum Jahre 1806 18 Ehen; von diesen sind nur 5 
ebenbürtig; diegrosse Mehrzahl, nämlich 13, sind 
unebenbürtig. Die Virilstimme hat hier jedenfalls voll- 
ständig versagt. 
Eine Virilstimme führten auch die neufürstlichen Dietrich- 
stein, die 1654, und zwar vor Nassau, auch früher als Waldeck 
und viel früher als Schwarzburg in den Reichsfürstenrat eintraten. 
Während die letztgenannten drei Häuser, die allerdings von alt- 
freier Herkunft waren, das Ebenburtsrecht, das sie schon seit dem 
Mittelalter gehabt hatten, weiter durchführten, finden wir, dass 
bei den Dietrichstein von den 17 Ehen, die sie seit 1654 bis 1806 
abschlossen, nur 5 ebenbürtig waren. Auch hier war die
	        
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