Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

Literatur. 
  
A. Pfleghart, Rechtsanwalt inZürich, Die Rechtsverhältnisse der 
elektrischen Unternehmungen. Im Auftrag der Direktion 
der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich vom gesetzgebungspoli- 
tischen Standpunkt aus erörtert. Zürich IV. Buchdruckerei Siegfried & Co. 
1905, aufgeklebt: Selbstverlag der Direktion der öffentlichen Bauten 
Zürich I. VII, 148 S. 
Diese Schrift ist ein Gutachten, mit dessen Ausarbeitung der Verfasser 
ausgangs 1904 beauftragt wurde. Das Thema, dessen Wortlaut aus der Ein- 
leitung ersichtlich ist, war ursprünglich enger begrenzt und auf lokale Ver- 
hältnisse zugeschnitten. Da seine Ausarbeitung aber weit über diesen Rah- 
men hinauswuchs, so erteilte die Auftraggeberin die Erlaubnis, den Inhalt 
des Gutachtens weiteren Kreisen zugänglich zu machen. Hierfür verdient 
sie den warmen Dank aller derer, welche sich infolge ihrer praktischen oder 
theoretischen Beschäftigung mit den vielen durch die Elektrizität gezeitigten 
subtilen Fragen zu befassen haben; zu bedauern bleibt nur, dass man 
die Schrift im Selbstverlage hat erscheinen lassen. Dadurch wird sie der 
Gefahr ausgesetzt, nicht die Beachtung und Verbreitung zu finden, welche 
sie in Rücksicht auf die allgemeinere Bedeutung ihres Inhalts durchaus ver- 
dient. Ist doch ihr Verfasser ganz besonders zur Behandlung dieser Fragen 
legitimiert durch seine eingehenden, wertvollen Studien über die Elektrizität 
als Rechtsobjekt, welche vom Unterzeichneten in Bd. XVII und XVIII dieses 
Archivs gewürdigt sind. Seine neueste Arbeit muss man gerade jetzt, wo 
man in massgebenden Kreisen zur Erkenntnis gelangt, dass die Vereinheit- 
lichung der Ausbeutung von Wasserkräften Bedingung für die gedeihliche 
Entwicklung der elektrischen Kräfte ist, als eine wichtige Vorstudie will- 
kommen heissen. 
PFLEGHART geht in der vorliegenden Schrift von dem Nachweise aus, 
dass die Billigkeit der durch Elektrizität erzeugten Betriebskraft mehr und 
mehr zu gesetzlichen Massnahmen drängt, ganz besonders in Landstrichen, 
wo Wasserkräfte zur Verfügung stehen und ihre Bewirtschaftungspolitik 
zugleich auch rechtliche Gestaltung der Einrichtungen verlängt. Er erörtert
	        
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