Literatur.
A. Pfleghart, Rechtsanwalt inZürich, Die Rechtsverhältnisse der
elektrischen Unternehmungen. Im Auftrag der Direktion
der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich vom gesetzgebungspoli-
tischen Standpunkt aus erörtert. Zürich IV. Buchdruckerei Siegfried & Co.
1905, aufgeklebt: Selbstverlag der Direktion der öffentlichen Bauten
Zürich I. VII, 148 S.
Diese Schrift ist ein Gutachten, mit dessen Ausarbeitung der Verfasser
ausgangs 1904 beauftragt wurde. Das Thema, dessen Wortlaut aus der Ein-
leitung ersichtlich ist, war ursprünglich enger begrenzt und auf lokale Ver-
hältnisse zugeschnitten. Da seine Ausarbeitung aber weit über diesen Rah-
men hinauswuchs, so erteilte die Auftraggeberin die Erlaubnis, den Inhalt
des Gutachtens weiteren Kreisen zugänglich zu machen. Hierfür verdient
sie den warmen Dank aller derer, welche sich infolge ihrer praktischen oder
theoretischen Beschäftigung mit den vielen durch die Elektrizität gezeitigten
subtilen Fragen zu befassen haben; zu bedauern bleibt nur, dass man
die Schrift im Selbstverlage hat erscheinen lassen. Dadurch wird sie der
Gefahr ausgesetzt, nicht die Beachtung und Verbreitung zu finden, welche
sie in Rücksicht auf die allgemeinere Bedeutung ihres Inhalts durchaus ver-
dient. Ist doch ihr Verfasser ganz besonders zur Behandlung dieser Fragen
legitimiert durch seine eingehenden, wertvollen Studien über die Elektrizität
als Rechtsobjekt, welche vom Unterzeichneten in Bd. XVII und XVIII dieses
Archivs gewürdigt sind. Seine neueste Arbeit muss man gerade jetzt, wo
man in massgebenden Kreisen zur Erkenntnis gelangt, dass die Vereinheit-
lichung der Ausbeutung von Wasserkräften Bedingung für die gedeihliche
Entwicklung der elektrischen Kräfte ist, als eine wichtige Vorstudie will-
kommen heissen.
PFLEGHART geht in der vorliegenden Schrift von dem Nachweise aus,
dass die Billigkeit der durch Elektrizität erzeugten Betriebskraft mehr und
mehr zu gesetzlichen Massnahmen drängt, ganz besonders in Landstrichen,
wo Wasserkräfte zur Verfügung stehen und ihre Bewirtschaftungspolitik
zugleich auch rechtliche Gestaltung der Einrichtungen verlängt. Er erörtert