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dabei vornehmlich die Frage, ob sich nach geltendem schweizerischen Recht
ein staatliches Elektrizitätsmonopol rechtfertigen und durchführen lasse;
dabei kommt er zu der Anschauung, dass eine derartige Ordnung der Ver-
hältnisse keine Aussicht auf Erfolg habe, sich aber auch vom volkswirt-
schaftlichen Standpunkte durchaus nicht empfehle. Nach seiner Ueberzeugung
ist das Gemeindemonopol in juristischer wie ökonomischer Beziehung
die richtige Form des Betriebes elektrischer Anlagen; das muss der Aus-
gangspunkt für alle Massnahmen, insbesondere für die Durchführung einer
genauen staatlichen Beaufsichtigung elektrischer Unternehmungen bilden,
welche sich vornehmlich auf die Durchführung eines gut; geordneten Kon-
zessionierungsrechts zu richten hat. Dabei sind die staatlichen und kom-
munalen Gebiete streng von einander zu scheiden. Besonderer Wert wird
auf die Festlegung des Kontrahierungszwangs der Unternehmungen gelegt,
auch werden Bestimmungen über gleichmässige Behandlung aller Teilnehmer,
Ordnung der Tarife u. s. w. eingehend geprüft und ihre zweckmässigste
Fassung erörtert.
Der letzte Abschnitt ist Fragen nach staatlicher und kommunaler Be-
steuerung elektrischer Anlagen gewidmet und bewegt sich damit vornehnı-
lich auf schweizerischem Rechtsboden; seine Erörterungen über das Steuer-
objekt beim Elektrizitätsbetriebe sind aber auch bei uns zu beachten, wo
mehrere Gemeinden oder gar Staaten von den gleichen Anlagen berührt
werden.
Maas.
Dr. Gustav Seidler, ord. Prof. an der Wiener Universität. Das juristi-
sche Kriterium des Staates. Tübingen, Mohr 1905. VII und
103 8. Mk. 2.—.
Eine allgemeine Charakteristik der SEIDLERschen Schrift ist nicht schwer.
In klarer und gefälliger Darstellung reiht der Verfasser eine Fülle geist-
reicher und vielfach treffender Bemerkungen an einander, die zu weiterem
Nachdenken anregen. Mit rühmenswerter Energie hält er der Versuchung,
sich in Detailforschungen zu verlieren, Stand und führt so auf geradem
Wege in kürzester Zeit seine Untersuchung zu Ende. Die Schwierigkeit der
Beurteilung beginnt erst, wenn es gilt, zu den Ergebnissen des Buches Stel-
lung zu nehmen. Das ist mit einigen knappen Worten allerdings nicht
möglich. Wenigstens dann nicht, wenn man das Problem nicht in die Be-
antwortung der vom Autor aufgeworfenen Frage verlegt, sondern schon in
der Fragestellung selbst erblickt. Der Verfasser hält offenbar die Berech-
tigung der Frage nach dem juristischen Kriterium des Staates für ein Axiom.
Ist er doch, nach dem Vorworte zu schliessen, bereit, die Wissenschaftlich-
keit der Jurisprudenz zu leugnen, wenn diese auf die Frage nach dem juri-