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einen „unmöglichen Gedanken“ erklärt hatte!®. Allein durch
die Art, wie der Gutachter die Forderung der Rechtskraft für
die Urteile der Verwaltungsgerichte begründet, trifft er zugleich
in der schlagendsten Weise BERNATZIKs Bestrebungen. Die
Rechtskraft ist nichts Selbstverständliches, sie gebührt den Ur-
teilen der Verwaltungsgerichte wegen ihrer Verwandtschaft mit
den „einen Zivilprozess oder Strafprozess beendenden“ (8. 91,
S. 94) und die „nächste Voraussetzung“ ist demgemäss „ein
festes Verfahren“, ein Verfahren „in festgeregelten Formen“, wo-
bei „Streitigkeiten nach Anhörung der Beteiligten durch richter-
liche Urteile entschieden werden“, und den Beteiligten „eine
mehr oder weniger der den Parteien im Zivilprozesse gleiche
Stellung zu geben ist“ 16. In breiter gediegener Erörterung setzt
der Verfasser das alles auseinander und gibt dabei im allge-
meinen ein zutreffendes Bild des äusserlichen Standes der Sache
— wegen Einzelheiten und wegen der dahinterstehenden Grund-
begriffe dürfen wir wohl einige Vorbehalte machen. Jeden-
falls, indem solcher Gestalt die Rechtskraft an gewisse formelle
Voraussetzungen streng und unerlässlich gebunden wird, ist
von selbst auch allen phantastischen Ausdehnungsversuchen der
Spielraum genommen. Das ist das gute und anerkennenswerte
Ergebnis.
Das Gutachten BERNATZIKs geht geradewegs auf die Frage
ein; der Verfasser glaubt es sich schuldig zu sein, dass er die
alte Farbe bekenne. Es muss sich notwendig „mit der Recht-
sprechung die Rechtskraft verbinden“; denn diese ist „ein logi-
scher Schluss“. „Es ist widersinnig, dort wo die reine Logik
Anwendung finden kann, einen Schluss mit dem Vorbehalte zu
ziehen, ihn später abzuändern“ 1” — nichts gelernt und nichts
vergessen! könnte man meinen. Ganz wohl ist dem Verfasser
15 Verw.-Arch. II S. 122 fl.
1& Verh. des 26. Deutsch. Jur.-Tags I S. 89, S. 92.
7 Verh. II S. 38,