Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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einen „unmöglichen Gedanken“ erklärt hatte!®. Allein durch 
die Art, wie der Gutachter die Forderung der Rechtskraft für 
die Urteile der Verwaltungsgerichte begründet, trifft er zugleich 
in der schlagendsten Weise BERNATZIKs Bestrebungen. Die 
Rechtskraft ist nichts Selbstverständliches, sie gebührt den Ur- 
teilen der Verwaltungsgerichte wegen ihrer Verwandtschaft mit 
den „einen Zivilprozess oder Strafprozess beendenden“ (8. 91, 
S. 94) und die „nächste Voraussetzung“ ist demgemäss „ein 
festes Verfahren“, ein Verfahren „in festgeregelten Formen“, wo- 
bei „Streitigkeiten nach Anhörung der Beteiligten durch richter- 
liche Urteile entschieden werden“, und den Beteiligten „eine 
mehr oder weniger der den Parteien im Zivilprozesse gleiche 
Stellung zu geben ist“ 16. In breiter gediegener Erörterung setzt 
der Verfasser das alles auseinander und gibt dabei im allge- 
meinen ein zutreffendes Bild des äusserlichen Standes der Sache 
— wegen Einzelheiten und wegen der dahinterstehenden Grund- 
begriffe dürfen wir wohl einige Vorbehalte machen. Jeden- 
falls, indem solcher Gestalt die Rechtskraft an gewisse formelle 
Voraussetzungen streng und unerlässlich gebunden wird, ist 
von selbst auch allen phantastischen Ausdehnungsversuchen der 
Spielraum genommen. Das ist das gute und anerkennenswerte 
Ergebnis. 
Das Gutachten BERNATZIKs geht geradewegs auf die Frage 
ein; der Verfasser glaubt es sich schuldig zu sein, dass er die 
alte Farbe bekenne. Es muss sich notwendig „mit der Recht- 
sprechung die Rechtskraft verbinden“; denn diese ist „ein logi- 
scher Schluss“. „Es ist widersinnig, dort wo die reine Logik 
Anwendung finden kann, einen Schluss mit dem Vorbehalte zu 
ziehen, ihn später abzuändern“ 1” — nichts gelernt und nichts 
vergessen! könnte man meinen. Ganz wohl ist dem Verfasser 
15 Verw.-Arch. II S. 122 fl. 
1& Verh. des 26. Deutsch. Jur.-Tags I S. 89, S. 92. 
7 Verh. II S. 38,
	        
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