— 14 —
sicherungsstelle mit der Folge der Beitragspflicht °. Die Kasse
oder Anstalt, welche durch die Leistung eines andern oder in
sonstiger Weise auf dessen Kosten (z. B. durch Vermittelung des
Arbeitgebers) etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur
Herausgabe verpflichtet, und zwar sowohl dann, wenn von vorn-
herein die Unzulässigkeit der Versicherung bestand, als auch in
denjenigen Fällen, in welchen die Zulässigkeit später wegfällt.
Ist es schon an sich erfreulich dass die wohlwollende, der
Rechtsunkenntnis entgegenkommende Auffassung durch die neue
Reichsgesetzgebung jetzt allgemein und einheitlich anerkannt ist,
so muss diese Massregel mit um so mehr (Genugtuung begrüsst
werden, wenn es sich wie hier um ein Gebiet des öffentlichen
Rechts handelt, das nach seiner Eigenart dem Schutze der wirt-
schaftlich Schwachen, der Förderung des sozialen Friedens ge-
widmet ist, und das eine strenge, rücksichtslose Handhabung zu
Ungunsten der Nächstbeteiligten schlechterdings nicht verträgt.
Es wäre zu wünschen, dass die Zweifel, die früher betreffs der
Begründung des Erstattungsanspruchs bestanden 3? und durch die
Sätze des B.G.B. glücklich gehoben sind, auch in Bezug auf die
Geltendmachung der Forderung beseitigt würden: wir wer-
den sehen, dass darüber noch mancher Streit in der Rechtspre-
chung und Fachwissenschaft herrscht.
Bevor hierauf näher eingegangen wird, mag zunächst die
Rechtslage in den einzelnen Sondergebieten der Arbeiterversiche-
rung berührt werden, auf die später wiederholt zurückzugreifen ist.
Im Krankenversicherungsrecht ist die Rück-
* Vgl. unten S. 190.
® Vgl. z.B. die in der „Arbeiterversorgung“ von 1901 8. 345
abgedruckte Entscheidung des Kammergerichts vom 26. Februar 1901, die
unter Bezugnahme auf die Rechtssätze des Preussischen Landrechts den An-
spruch auf Rückzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen unter Hinweis
darauf für unzulässig erklärt, dass die Kasse in der Zeit der — irrtümlich
erfolgten — Beitragsleistung das Risiko getragen habe. Aehnlich ist auch
in gemeinrechtlichen Gebieten früher oft entschieden.