Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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setzung fort, unter der die Kasse zur Erhebung der vollen 
Beiträge berechtigt war, und das Gesetz schreibt mit Recht die 
Erstattung für den betreffenden Zeitabschnitt vor. Dabei darf 
man nicht unbeachtet lassen, dass nach $ 52 Abs. 3 Kr.V.G. 
durch Gemeindebeschluss mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
(für die Gemeindekrankenversicherung), sowie durch Kassenstatut 
(für die Orts-, Betriebs-, Fabrik-, Bau- und Innungskrankenkassen) 
bestimmt werden kann, es seien die Beiträge stets für 
volle Wochen zuerheben und zurückzuzahlen. 
Der Rückforderungsanspruch hängt in seiner Höhe davon ab, 
inwieweit eine solche Vorschrift besteht. Ausserdem ergibt die 
oben angeführte Fassung des $ 52 Abs. 1, dass diejenigen Arbeit- 
geber, welche die Abmeldung des Arbeiters beim Ausscheiden 
unterlassen, einen Rückforderungsanspruch nicht haben, weil für 
sie wie eine Art von Nebenstrafe oder Busse die Weiterhaftung 
für die Beiträge bis zur vorschriftsmässigen Abmeldung vom 
Gesetzgeber bestimmt ist®. Auf demselben Standpunkte steht 
die Schriftleitung der „Arbeiterversorgung“ in der Brief- 
kasten-Antwort Nr. 1 S. 286 des 14. Bandes (1897). 
Für das Verständnis des 8 52 sind noch heute die Aus- 
führungen bemerkenswert, die sich in der Begründung zu der 
Krankenvers.-Novelle von 1892 finden (Reichstagsdruck- 
sachen, 8, Legislaturperiode, 1. Session 1890, Nr. 151 S. 62). 
Es heisst dort, die Rückzahlung beziehe sich nicht auf das Ein- 
trittsgeld. Sei es gezahlt, so könne von Rückzahlung nicht die 
Rede sein, weil das Eintrittsgeld nicht, wie Kassenbeiträge, für 
® Es ist bekanntlich sehr bestritten, ob die Beitragshaftung (und damit 
der uns interessierende Ausschluss des Rückforderungsrechtes) bei unter- 
lassener Abmeldung dann fortfällt, wenn auch die An- Meldung versäumt 
war. Ich vermag der herrschenden Ansicht, welche in letzterem Falle die 
Haftung verneint („Arbeiterversorgung“ 1893 S. 605; 1894 S. 278; 
1895 S. 51, 645; 1896 S. 108; 1898 S. 333 u.a. m.) nicht beizupflichten, weil 
das Gesetz keine Ausnahme macht, und weil besondere Rücksicht auf die 
Anmelde-Säumigen nicht geboten ist.
	        
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