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vorschreibt, erfolgt die Aufbringung solcher Mittel nach der Zahl
der von den Mitgliedern in ihren Betrieben beschäftigten ver-
sicherungspflichtigen Personen. Diese Lastenverteilung kenn-
zeichnet sich als eine vorläufige Massregel; die endgültige Fest-
stellung der Umlage erfolgt nach Ablauf des ersten und jedes
folgenden Jahres, Soweit also durch Aufgabe des Betriebes
innerhalb eines Rechnungsjahres, für das im Wege der Vorschuss-
leistung schon eine Zahlung erfolgt war, die Beitragspflicht weg-
fällt, muss die Berufsgenossenschaft das zuviel Gezahlte demnächst
zurückgewähren ’. Die Unfallnovelle von 1900 hat, einem Wunsche
zahlreicher Berufsgenossenschaften entsprechend, in $ 32 G.U.V.G.
die fernere Einrichtung getroffen, dass nach dem früher nur bei
den baugewerblichen und Tiefbau-Betrieben massgebenden Vor-
bilde viertel- und halbjährliche Vorschüsse von
den Mitgliedern nach Bestimmung des Statuts erhoben werden
können, die nach der Höhe der für das letztvergangene Rech-
nungsjahr umgelegten Beiträge zu bemessen sind; bei neuen Mit-
gliedern entscheidet eine Schätzung nach dem Umfange ihres Be-
triebes unter der Annahme, dass bereits im Vorjahre die Aus-
schreibung erfolgen müsste. Auch diese Regelung hat die Wir-
kung, dass häufig später eine Rückzahlung geschieht, und zwar
nicht nur bei vollständiger Einstellung des Betriebes, sondern
auch bei einer Einschränkung, die in der Höhe der gezahlten
Löhne und damit in der Herabsetzung der endgültig zu berech-
nenden Umlage ihren Ausdruck findet. Im übrigen wird die Be-
ziehung zwischen den beitragspflichtigen Unternehmern und der
Berufsgenossenschaft wesentlich dadurch vereinfacht, dass die
Beiträge niemals für einen bestimmten Arbeiter, sondern immer
nur für den oder die Beschäftigten im allgemeinen geleistet wer-
den, so dass von einem Wechsel in der Person des Betreffenden
das Beitragsverhältnis überhaupt nicht berührt wird.
’ Vgl. hierzu v. WOEDTKE-CAspAR G.U.V.G. 5. Auflage Anm. 4 zu $3l;
Amtl. Nachrichten des R.Vers.Amts 1887 S. 214,