Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 14 — 
jenigen Lohnklasse an, der es durch die gegenwärtige Höhe seines 
Verdienstes zugewiesen wird, oder in der es (bei dem Fehlen 
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) zuletzt infolge der 
Tätigkeit geführt wurde ($ 27 Kr.V.G.). Daraus ergibt sich bei 
Klarstellung dieser Rechtslage die Notwendigkeit, die irrtümlich 
zu viel eingezahlte Differenz zurückzuerstatten. Aehnlich ist zu 
verfahren, wenn durch irgend ein Versehen angenommen wurde, 
das Mitglied beziehe einen höheren Lohn oder es gehöre aus 
sonstigen Gründen einer höheren Beitragsklasse an, als tatsäch- 
lich der Fall war, z.B. weil der Arbeitgeber die Meldung des 
Sinkens des Verdienstes versäumte, weil der Arbeiter einer falschen 
Berufsgruppe (Werkmeister, gelernte Arbeiter u. dgl.) zugezählt 
wurde, oder weil man ihn für erwachsen hielt u. s. w. 
Bei der Invaliden-Versicherung hat das Rückforderungs- 
recht eine viel eingehendere Regelung erfahren. Schon in dem 
ursprünglichen Inv.- u. Alters-Vers.Gesetz vom 22. Juni 1889 
($ 125) befand sich eine mit dem jetzigen 8 158 des Inv.Vers.- 
Gesetzes im wesentlichen gleichlautende Vorschrift. Bei der Vor- 
bereitung der Novelle neigte man im Reichsamte des Innern, wie 
der Entwurf von 1895? erkennen liess, zeitweilig der Ansicht zu, 
dass der Rückzahlungsanspruch besonderer Sicherstellung bedürfe. 
Es wurde deshalb im Anschluss an die Erstattungsvorschriften 
der $$ 30, 31 (weibliche heiratende Versicherte, Witwen u.s. w.) 
eine Zusatzbestimmung empfohlen ($ 31a): 
„Solchen Personen, deren Versicherungspflicht oder deren 
Recht zur Selbstversicherung endgültig verneint worden ist 
(85 75 fi., $ 122), steht der Anspruch auf Erstattung des Werts 
der für sie entrichteten Beiträge zu, soweit dieselben nicht 
lediglich zur freiwilligen Fortsetzung oder Erneuerung des Ver- 
sicherungsverhältnisses geleistet worden sind.“ 
Die Begründung (8.45) bemerkte dazu, es sei unbillig, 
  
  
ı%* Der Entwurf ist der Anfang November 1895 im Reichsamte des Innern 
zusammengetretenen Konferenz von Sachverständigen vorgelegt und von ihr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.