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denjenigen Personen, für welche wegen irrtümlicher Annahme
einer Versicherungspflicht Beiträge entrichtet worden seien, die
Erstattung des Werts der Beiträge zu versagen, sobald die Un-
richtigkeit der Annahme einer Verpflichtung während der Dauer
der Versicherung oder im Rentenfeststellungsverfahren endgültig
festgestellt worden sei. Da einzelne Versicherungs-
anstaltenin solchen Fällen die Beitragserstat-
tung mit der Begründung abgelehnt hätten,
dass das Gesetz eineentsprechende Bestimmung
nicht enthalte, so empfehle es sich, den An-
spruch auf Beitragserstattung ausdrücklich
anzuerkennen. Auf freiwillig entrichtete Beiträge sei dieser
Anspruch nicht zu erstrecken'*. Das Streben, dem Erstattungs-
anspruche einen festeren Rückhalt zu geben, ging sogar so weit,
dass man in & 95 jenes Entwurfs dieselben Rechtsmittel wie bei
anderen Beitragserstattungen (an Ehefrauen, Witwen u.s. w.) ein-
räumen wollte. Später hat sich indes die Reichsregierung davon
überzeugt, dass die damals geplante Regelung entbehrlich sei. Es
ist selbstverständlich und bedarf nicht der ausdrücklichen gesetz-
geberischen Anerkennung, dass der Wert der irrtümlich verwen-
deten Beitragsmarken zurückzuzahlen ist. Allerdings beschränkt
sich $ 158 (früher $ 125) LV.G. auf die Erwähnung derjenigen
Fälle, in welchen eine Streitigkeit der in $$ 155-—157 bezeich-
neten Art (zwischen den Organen der Versicherungsanstalten
einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den zur
freiwilligen Versicherung berechtigten Personen andererseits, oder
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob
oder zu welcher Versicherungsanstalt oder in welcher Lohnklasse
Beiträge zu entrichten sind) vorgelegen hat. Dabei ist voraus-
gesetzt, dass diese Streitigkeiten nicht im Rentenfeststellungs-
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durchberaten, aber erst nach gründlicher Umgestaltung vor den Reichstag
gelangt und Gesetz geworden.
“* Hierzu vgl. die nächste Seite.