Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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denjenigen Personen, für welche wegen irrtümlicher Annahme 
einer Versicherungspflicht Beiträge entrichtet worden seien, die 
Erstattung des Werts der Beiträge zu versagen, sobald die Un- 
richtigkeit der Annahme einer Verpflichtung während der Dauer 
der Versicherung oder im Rentenfeststellungsverfahren endgültig 
festgestellt worden sei. Da einzelne Versicherungs- 
anstaltenin solchen Fällen die Beitragserstat- 
tung mit der Begründung abgelehnt hätten, 
dass das Gesetz eineentsprechende Bestimmung 
nicht enthalte, so empfehle es sich, den An- 
spruch auf Beitragserstattung ausdrücklich 
anzuerkennen. Auf freiwillig entrichtete Beiträge sei dieser 
Anspruch nicht zu erstrecken'*. Das Streben, dem Erstattungs- 
anspruche einen festeren Rückhalt zu geben, ging sogar so weit, 
dass man in & 95 jenes Entwurfs dieselben Rechtsmittel wie bei 
anderen Beitragserstattungen (an Ehefrauen, Witwen u.s. w.) ein- 
räumen wollte. Später hat sich indes die Reichsregierung davon 
überzeugt, dass die damals geplante Regelung entbehrlich sei. Es 
ist selbstverständlich und bedarf nicht der ausdrücklichen gesetz- 
geberischen Anerkennung, dass der Wert der irrtümlich verwen- 
deten Beitragsmarken zurückzuzahlen ist. Allerdings beschränkt 
sich $ 158 (früher $ 125) LV.G. auf die Erwähnung derjenigen 
Fälle, in welchen eine Streitigkeit der in $$ 155-—157 bezeich- 
neten Art (zwischen den Organen der Versicherungsanstalten 
einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den zur 
freiwilligen Versicherung berechtigten Personen andererseits, oder 
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob 
oder zu welcher Versicherungsanstalt oder in welcher Lohnklasse 
Beiträge zu entrichten sind) vorgelegen hat. Dabei ist voraus- 
gesetzt, dass diese Streitigkeiten nicht im Rentenfeststellungs- 
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durchberaten, aber erst nach gründlicher Umgestaltung vor den Reichstag 
gelangt und Gesetz geworden. 
“* Hierzu vgl. die nächste Seite.
	        
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