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Wiederverwendung neuer Marken) zugelassen werden mag, wenn
noch kein Jahr seit der Zeit verstrichen ist, für welche der ein-
zelne Beitrag gelten soll ($ 146 L.V.G.).
Häufig wird die Rückzahlung der Beiträge unter Berufung
auf Billigkeitsgründe, aber ohne Rechtsgrund in einigen
Fällen in Anspruch genommen, die von dem oben angeführten
Tatbestande abweichen: wer reehtmässig Beiträge leistete, aber
wegen Nichterfüllung der Wartezeit oder aus sonstigen Ursachen
nicht in den Besitz der Invaliden- oder Altersrente gelangt, hat
keinerlei Anrecht auf die Erstattung!?, es sei denn, dass der im
1.V.G. $43 aus besonderem Entgegenkommen gegen Unfallrentner
eingeführte Erstattungsfall vorliegt. Auch derjenige, welcher ur-
sprünglich versicherungspflichtig (oder -berechtigt) war und durch
eine spätere Gesetzesänderung dieser Stellung enthoben wird, kann
keine Erstattung fordern ?®, ebenso wie eine tatsächliche Umge-
staltung seiner Verhältnisse (Selbständigwerden, pensionsberechtigte
Anstellung u. dgl. ihm nicht das Recht dazu gibt.
Am kürzesten spricht sich das Gewerbe-Unfall-Ver-
sicherungsgesetz über die Zurückzahlung von Beiträgen
aus. Das U.V.Gesetz von 1884 hatte es überhaupt nicht für
nötig gehalten, Bestimmungen darüber zu geben. Bei der Vor-
bereitung der Novelle drang indes die Ueberzeugung durch, dass
es richtig sei, den inzwischen gesammelten Erfahrungen auch in
dieser Beziehung Rechnung zu tragen. Die Begründung zu dem
Entwurfe (Reichstagsdrucksachen von 1898/1900 Nr. 523,
S. 106) erklärt es für nötig, in billiger Weise eine Zurückforde-
rung von Beiträgen, die ganz oder teilweise ohne Widerspruch
gezahlt seien, innerhalb einer angemessenen Frist (vgl. unten
S. 204) zuzulassen. In $ 102 Absatz 2 G.U.V.G. ist deshalb die
Vorschrift enthalten:
1% Rosın II S. 646 Anm. 18, S, 569 Anm. 41, 41a; WEYMANN Anm. 8
zu & 46 I.V.G.
20 So zutreffend GEBHARD und DUTTMAnNN S. 687 bei Anm. 2 unteraundb.