Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Wiederverwendung neuer Marken) zugelassen werden mag, wenn 
noch kein Jahr seit der Zeit verstrichen ist, für welche der ein- 
zelne Beitrag gelten soll ($ 146 L.V.G.). 
Häufig wird die Rückzahlung der Beiträge unter Berufung 
auf Billigkeitsgründe, aber ohne Rechtsgrund in einigen 
Fällen in Anspruch genommen, die von dem oben angeführten 
Tatbestande abweichen: wer reehtmässig Beiträge leistete, aber 
wegen Nichterfüllung der Wartezeit oder aus sonstigen Ursachen 
nicht in den Besitz der Invaliden- oder Altersrente gelangt, hat 
keinerlei Anrecht auf die Erstattung!?, es sei denn, dass der im 
1.V.G. $43 aus besonderem Entgegenkommen gegen Unfallrentner 
eingeführte Erstattungsfall vorliegt. Auch derjenige, welcher ur- 
sprünglich versicherungspflichtig (oder -berechtigt) war und durch 
eine spätere Gesetzesänderung dieser Stellung enthoben wird, kann 
keine Erstattung fordern ?®, ebenso wie eine tatsächliche Umge- 
staltung seiner Verhältnisse (Selbständigwerden, pensionsberechtigte 
Anstellung u. dgl. ihm nicht das Recht dazu gibt. 
Am kürzesten spricht sich das Gewerbe-Unfall-Ver- 
sicherungsgesetz über die Zurückzahlung von Beiträgen 
aus. Das U.V.Gesetz von 1884 hatte es überhaupt nicht für 
nötig gehalten, Bestimmungen darüber zu geben. Bei der Vor- 
bereitung der Novelle drang indes die Ueberzeugung durch, dass 
es richtig sei, den inzwischen gesammelten Erfahrungen auch in 
dieser Beziehung Rechnung zu tragen. Die Begründung zu dem 
Entwurfe (Reichstagsdrucksachen von 1898/1900 Nr. 523, 
S. 106) erklärt es für nötig, in billiger Weise eine Zurückforde- 
rung von Beiträgen, die ganz oder teilweise ohne Widerspruch 
gezahlt seien, innerhalb einer angemessenen Frist (vgl. unten 
S. 204) zuzulassen. In $ 102 Absatz 2 G.U.V.G. ist deshalb die 
Vorschrift enthalten: 
1% Rosın II S. 646 Anm. 18, S, 569 Anm. 41, 41a; WEYMANN Anm. 8 
zu & 46 I.V.G. 
20 So zutreffend GEBHARD und DUTTMAnNN S. 687 bei Anm. 2 unteraundb.
	        
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