Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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„Ergibt sich nachträglich, dass ein ohne Widerspruch 
(Absatz 1) bezahlter Beitrag zu Unrecht oder in zu hohem 
Betrage erhoben worden ist, so kann die Rückerstattung auf 
dem im Absatz 1 bezeichneten Wege?! verlangt werden . . .“ 
Damit sind hauptsächlich diejenigen Fälle getroffen, in denen 
nach dem Eintritt eines Betriebsunfalls die Gewährung einer 
Rente von der zuständigen Stelle (Genossenschaftsvorstand, Schieds- 
gericht für Arbeiterversicherung, Reichs- oder Landesversiche- 
rungsamt) endgültig abgelehnt wird, weil der Betrieb nicht zu den 
unfallversicherungspflichtigen Unternehmungen rechne oder nicht 
zu dieser, sondern zu einer anderen Berufsgenossenschaft gehöre. 
Es ist um so mehr gerechtfertigt, alsdann dem Unternehmer die 
geleisteten Beiträge zurückzuzahlen, als er nach den Grundsätzen 
der Haftpflicht für sehr viele Unfälle innerhalb seines Betriebes 
mit eigenen Mitteln aufzukommen hat, während bei dem Ein- 
greifen der Unfallversicherung sein Risiko sehr wesentlich schwin- 
det und sich nur auf die Fälle der 8$ 135, 136 G.U.V.G. be- 
schränkt. Nichts ist unbilliger, als wenn die Beiträge nutzlos 
verfallen würden: eine solche Doppelbelastung kann erbitternd 
wirken, und bei der Schwierigkeit, die Unfallversicherung mancher 
Betriebe einwandfrei festzustellen, hätte man getrost die auf 
S. 197 zu besprechende kurze Verjährungsfrist der Rückforderung 
fallen lassen sollen. Man denke beispielsweise nur an die ausser- 
ordentlich zweifelhafte Abgrenzung von Fabrik und Handwerk, 
an gewisse Hilfs- und Uebergangsbetriebe u. dgl. Will ein Unter- 
nehmer sicher gehen, so wird er, falls die Versicherungspflicht 
nur irgendwie fraglich erscheint, am besten tun, eine Entschei- 
dung des Reichs- oder Landesversicherungsamts im Instanzenzuge 
herbeizuführen, um sich vor unnötigen Ausgaben zu schützen, die 
er nachher nicht voll erstattet bekommt. 
Wenden wir uns jetzt dem Inhalt des Anspruchs auf Rück- 
  
”? Von der Geltendmachung des Anspruchs und seiner Verjährung wird 
unten bei S, 204 fg. die Rede sein. 
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