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„Ergibt sich nachträglich, dass ein ohne Widerspruch
(Absatz 1) bezahlter Beitrag zu Unrecht oder in zu hohem
Betrage erhoben worden ist, so kann die Rückerstattung auf
dem im Absatz 1 bezeichneten Wege?! verlangt werden . . .“
Damit sind hauptsächlich diejenigen Fälle getroffen, in denen
nach dem Eintritt eines Betriebsunfalls die Gewährung einer
Rente von der zuständigen Stelle (Genossenschaftsvorstand, Schieds-
gericht für Arbeiterversicherung, Reichs- oder Landesversiche-
rungsamt) endgültig abgelehnt wird, weil der Betrieb nicht zu den
unfallversicherungspflichtigen Unternehmungen rechne oder nicht
zu dieser, sondern zu einer anderen Berufsgenossenschaft gehöre.
Es ist um so mehr gerechtfertigt, alsdann dem Unternehmer die
geleisteten Beiträge zurückzuzahlen, als er nach den Grundsätzen
der Haftpflicht für sehr viele Unfälle innerhalb seines Betriebes
mit eigenen Mitteln aufzukommen hat, während bei dem Ein-
greifen der Unfallversicherung sein Risiko sehr wesentlich schwin-
det und sich nur auf die Fälle der 8$ 135, 136 G.U.V.G. be-
schränkt. Nichts ist unbilliger, als wenn die Beiträge nutzlos
verfallen würden: eine solche Doppelbelastung kann erbitternd
wirken, und bei der Schwierigkeit, die Unfallversicherung mancher
Betriebe einwandfrei festzustellen, hätte man getrost die auf
S. 197 zu besprechende kurze Verjährungsfrist der Rückforderung
fallen lassen sollen. Man denke beispielsweise nur an die ausser-
ordentlich zweifelhafte Abgrenzung von Fabrik und Handwerk,
an gewisse Hilfs- und Uebergangsbetriebe u. dgl. Will ein Unter-
nehmer sicher gehen, so wird er, falls die Versicherungspflicht
nur irgendwie fraglich erscheint, am besten tun, eine Entschei-
dung des Reichs- oder Landesversicherungsamts im Instanzenzuge
herbeizuführen, um sich vor unnötigen Ausgaben zu schützen, die
er nachher nicht voll erstattet bekommt.
Wenden wir uns jetzt dem Inhalt des Anspruchs auf Rück-
”? Von der Geltendmachung des Anspruchs und seiner Verjährung wird
unten bei S, 204 fg. die Rede sein.
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