Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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zahlung der geleisteten Beiträge zu, so darf allgemein für das 
gesamte Gebiet der Arbeiterversicherung als Regel der Satz auf- 
gestellt werden, dass der Einzahler die volle eingezahlte Summe 
von der empfangenden Hebestelle zurückfordern kann, während 
die Nebenforderung von Zinsen als ausgeschlossen zu betrachten 
ist 22, Indes dieser natürliche Rechtssatz erleidet einige Ein- 
schränkungen und Ausnahmen. Zunächst ist zu prüfen, ob nicht 
neben dem Einzahler oder statt desselben auch derjenige ein 
Rückforderungsrecht hat, welcher seinerseits (als Versicherter) 
mittelbar zu der eingezahlten Summe mit beitrug. Im Unfall- 
recht scheidet diese Frage selbstverständlich aus, da eine Be- 
lastung der Arbeiter mit den Beiträgen unstatthaft ist ($ 141 
G.U.V.G.) und tatsächlich wohl auch nicht vorkommt. Im Ge- 
biete der Invaliden- und Krankenversicherung ist dagegen die 
Untersuchung darüber, von wem materiell betrachtet die Beiträge 
aufgebracht sind, von entscheidender Bedeutung. Manche Arbeit- 
geber tragen die ganzen Invaliden-Beiträge (z. B. bei Dienstboten, 
bei manchen behördlich beschäftigten Personen u. dgl.), und es 
liegt kein innerer Grund dafür vor, in den Ausnahmefällen der 
condictio indebiti es ebenso zu machen, wie bei der Beitrags- 
erstattung an heiratende weibliche Versicherte, an Witwen, eltern- 
lose Kinder u. dgl. Bei letzteren handelt es sich um eine Neben- 
leistung der Versicherung, um einen — allerdings 
untergeordneten — Fürsorgezweck ??, bei der Zurückforderung 
der irrtümlich geleisteten Beiträge aber um eine Unregelmässig- 
keit, die nach billigen Grundsätzen ausgeglichen werden soll. 
Während deshalb das heiratende Dienstmädchen die Hälfte der 
22 So mit überzeugender Begründung das R.Vers. Amt in den Amt. 
Nachrichten 1894 S. 344 Nr. 1372; Rosın II S. 647. 
» Es ergibt sich dies daraus, dass die Rechtsmittel im Gesetze beson- 
ders geordnet sind, dass die freiwillige Verwendung von Marken nach Ein- 
tritt des (Neben-)Versicherungsfalls (Heirat, Tod des Ernährers u. s. w.) nicht 
mehr statthaft ist, dass Krankheitszeiten auf die Wartezeit wie bei der In- 
validen- und Altersrente angerechnet werden u. a.m.
	        
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