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unmittelbar oder mittelbar die Ausgabe gehabt haben ®., Auch
dann, wenn ein Arbeitgeber in Schenkungsabsicht oder in Er-
füllung einer vertragsmässig übernommenen Verbindlichkeit die
Invalidenbeiträge allein getragen hat, kann man nicht sagen, dass
die Rückzahlung dem Arbeiter gebühre: das Hinausgehen über
die gesetzliche Beteiligung an der Beitragsaufbringung, also über
die Hälfte durch den Arbeitgeber geschah nicht schlechtweg, um
den Arbeiter zu bereichern, sondern um ihm in der Voraus-
setzung, dass Versicherungspflicht bestehe,
einen Vorteil zukommen zu lassen. Fällt diese Voraussetzung,
so fällt zugleich der innere Grund für einen derartigen Vorteil:
es ist nicht anzunehmen, dass der Arbeitgeber auf alle Fälle dem
Arbeiter die betreffenden 7, 10, 12, 15 oder 18 Pfennige wöchent-
lich zuwenden wollte. Es entspricht auch durchaus dem Geiste
des $ 812 Abs. 1 B.G.B., dass die Versicherungsanstalt ihre
grundlose Bereicherung demjenigen zurückgewährt, auf dessen
Kosten letztere erfolgt ist (Rosın II 8. 647).
Was die Leistung zu hoher Beiträge anlangt, so gilt für
sie im allgemeinen dasselbe”. Es findet zwischen dem Arbeit-
geber und dem Versicherten je nach ihrem wirklichen Anteil eine
Auseinandersetzung statt. Nur darf nicht unbeachtet bleiben,
dass der Anspruch auf Erstattung des Wertunterschiedes unbe-
gründet ist, wenn der Arbeiter für sich allein oder im Einver-
ständnis mit dem Arbeitgeber freiwillig eine Ueberversiche-
rung bewirkte, um dadurch später in den Besitz einer höheren
2° Dasselbe gilt auch bei Verwendung von Marken einer unzuständigen
Anstalt, obwohl $ 158 Abs. 2 nur von der „beteiligten“ spricht, vgl. GEB-
HARD und DUTTMANN, Anm, 17 2.2.0.
”7 GEBHARD und DUTTMANN (Anm. 7 zu 8 158) wenden gegen den Aus-
druck des Gesetzes ($ 158 Absatz 1 Satz 2): „zu viel erhobene Beträge‘
mit Recht ein, dass man eigentlich nur beim Einziehungsverfahren von Er-
hebung der Beiträge sprechen könne. Es handelt sich um einen unglücklich
gewählten Ausdruck; gemeint ist jede Art der Beitragsleistung, auch im
Entrichtungsverfahren.