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denen vol ihrem Arbeitgeber ihr Beitragsanteil abgezogen ist,
mit ihrem Rückforderungsanspruch ausschliesslich an diesen Arbeit-
geber, nicht auch daneben unmittelbar an die bereicherte Kasse
zu verweisen °°.
Mehr oder weniger eng hängt mit diesen Fragen die Be-
sprechung der Geltendmachung des Rückforderungsrechts
zusammen, der wir uns schliesslich zuwenden.
Im Unfallrecht ist man hier in Bezug auf einen Punkt be-
sonders streng gewesen, der sonst eine wohlwollendere, den aus
Irrtum Zahlenden günstigere Auffassung vorgefunden hat: die
Regelung der Verjährung. Der Regierungsentwurf zu der Unfall-
.novelle von 1900 war noch leidlich milde gewesen; er hatte für
den Erstattungsanspruch eine zweijährige Verjährungsfrist
als angemessen bezeichnet, gerechnet vom Tage der Zustellung
des Auszugs aus der Heberolle an den betreffenden Unternehmer
(Reichstagsdrucksachen von 1898/1900 Nr. 523 An-
lage, S. 106). Die Reichstagskommission vertrat indes eine schär-
fere Ansicht. Ein in ihr gestellter Antrag, die Verjährungsfrist
von zwei Jahren auf sechs Monate herabzusetzen, weil dies
den Bedürfnissen genüge und im Interesse einer geordneten Ver-
waltung der Berufsgenossenschaften vorzuziehen sei®, fand An-
nahme und gelangte in das Gesetz ($ 102 Absatz 5 G.U.V.G.).
Man muss es bedauern, dass der Einführung dieser knappen Frist
nicht mit Erfolg widersprochen ist. So bequem es für die Be-
rufsgenossenschaften ist, wenn sie nach verhältnismässig kurzer
Zeit jede Einwendung gegen die erhobenen Umlagen ablehnen
und auf dem formellen, durch die Zufertigung des Heberollen-
Auszuges begründeten Rechte bestehen dürfen, wird doch in
manchen Fällen diese Regelung zu Härten und Unbilligkeiten
führen. Es ist keineswegs gesagt, dass sich die Unrichtigkeit der
Heranziehung zu Unfallbeiträgen meistens schon in den ersten
29 Vgl. unten S. 217 ig.
® Kommissionsbericht Nr. 703a &.2.0. 8. 107.