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im Wege der Revisionsprüfung zu untersuchen, ob die Marken-
verwendung wirklich zu Recht besteht, und ob nicht Irrtümer
dabei vorgekommen sind. Nur in denjenigen Fällen, in welchen
vor Einleitung des Rentenfeststellungsverfahrens die zuständigen
Behörden (8 155 1.V.G.) rechtskräftig über die Frage der Ver-
sicherungspflicht entschieden haben, ist dieser Ausspruch für die
später sich bei der Angelegenheit befassenden Renteninstanzen
massgebend ®. Sonst begründet die in einer ordnungsmässig aus-
gestellten Quittungskarte ordnungsmässig erfolgte Markenverwen-
dung nur eine Vermutung dafür, dass es mit der Pflicht-
oder freiwilligen Versicherung in der betreffenden Zeit seine
Richtigkeit hat ($ 147). Diese Vermutung ist indes in vollem
Umfange durch den (der Versicherungsanstalt obliegenden) Gegen-
beweis zu widerlegen °®®, und es ist nicht selten vorgekommen, dass
dieser gegenbeweis mit Erfolg geführt wurde (z. B. bei dem Ver-
such, die Rente gewissermassen zu kaufen, indem man für betagte
Angehörige die Markenverwendung bewirkte, oder bei der Bei-
tragszahlung von Personen, die schon invalide waren, die aber
die Wartezeit noch nicht vollendet hatten und deshalb eine An-
zahl fernerer Marken in ihrer Quittungskarte brauchten). Eine
formell unanfechtbare Beitragsleistung widerstrebt also dem In-
validenversicherungsrecht, und nicht minder fremd ist sie dem
Gebiete der gesetzlichen Krankenfürsorge. Schon auf 8. 184
Anm. 3 ist darauf hingewiesen, dass die Tatsache der Führung
in der Mitgliedrolle und die — äusserliche — Tragung des Risikos
unwesentlich für den Rückerstattungsanspruch sei. Das ganze
92 GEBHARD und DUTTMAnNN S. 673.
#® Die Begründung (Nr. 93 der Reichstagsdrucksachen von 1898/9) sagt
auf S. 338, es bleibe der Versicherungsanstalt unbenommen, die Rechtmässig-
keit der Markenverwendung nachträglich näher zu prüfen, Nur werde sie sich
nicht darauf beschränken dürfen, von den Versicherten den Nachweis des
Bestehens eines Versicherungsverhältnisses zu fordern. Eine Ausnahme sei
nur für die Fälle zuzulassen, in denen offenbar Marken nachträglich bei-
gebracht sind.