Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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im Wege der Revisionsprüfung zu untersuchen, ob die Marken- 
verwendung wirklich zu Recht besteht, und ob nicht Irrtümer 
dabei vorgekommen sind. Nur in denjenigen Fällen, in welchen 
vor Einleitung des Rentenfeststellungsverfahrens die zuständigen 
Behörden (8 155 1.V.G.) rechtskräftig über die Frage der Ver- 
sicherungspflicht entschieden haben, ist dieser Ausspruch für die 
später sich bei der Angelegenheit befassenden Renteninstanzen 
massgebend ®. Sonst begründet die in einer ordnungsmässig aus- 
gestellten Quittungskarte ordnungsmässig erfolgte Markenverwen- 
dung nur eine Vermutung dafür, dass es mit der Pflicht- 
oder freiwilligen Versicherung in der betreffenden Zeit seine 
Richtigkeit hat ($ 147). Diese Vermutung ist indes in vollem 
Umfange durch den (der Versicherungsanstalt obliegenden) Gegen- 
beweis zu widerlegen °®®, und es ist nicht selten vorgekommen, dass 
dieser gegenbeweis mit Erfolg geführt wurde (z. B. bei dem Ver- 
such, die Rente gewissermassen zu kaufen, indem man für betagte 
Angehörige die Markenverwendung bewirkte, oder bei der Bei- 
tragszahlung von Personen, die schon invalide waren, die aber 
die Wartezeit noch nicht vollendet hatten und deshalb eine An- 
zahl fernerer Marken in ihrer Quittungskarte brauchten). Eine 
formell unanfechtbare Beitragsleistung widerstrebt also dem In- 
validenversicherungsrecht, und nicht minder fremd ist sie dem 
Gebiete der gesetzlichen Krankenfürsorge. Schon auf 8. 184 
Anm. 3 ist darauf hingewiesen, dass die Tatsache der Führung 
in der Mitgliedrolle und die — äusserliche — Tragung des Risikos 
unwesentlich für den Rückerstattungsanspruch sei. Das ganze 
92 GEBHARD und DUTTMAnNN S. 673. 
#® Die Begründung (Nr. 93 der Reichstagsdrucksachen von 1898/9) sagt 
auf S. 338, es bleibe der Versicherungsanstalt unbenommen, die Rechtmässig- 
keit der Markenverwendung nachträglich näher zu prüfen, Nur werde sie sich 
nicht darauf beschränken dürfen, von den Versicherten den Nachweis des 
Bestehens eines Versicherungsverhältnisses zu fordern. Eine Ausnahme sei 
nur für die Fälle zuzulassen, in denen offenbar Marken nachträglich bei- 
gebracht sind.
	        
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