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kassenbeiträge (allerdings mit Ausschluss der Hilfskassenbeiträge)
zu den öffentlichen Abgaben gezählt werden („Arbeiterver-
sorgung“ Bd. 13 8. 362 unter Nr. 2), und da von den In-
validenbeiträgen dasselbe anzunehmen ist (Rosın I 8. 651), so
erscheint der Schluss gerechtfertigt, dass durch Landesrecht die
dreissigjährige Verjährung der Rückforderung abgekürzt werden
kann. Es mag auch zugestanden werden, dass die kürzere Ver-
jährung dem Bedürfnis entspricht, und es wäre wünschenswert,
dass die sechsmonatliche Frist im Unfallrecht zu Gunsten einer
gleichmässig auf die Dauer von zwei oder vier Jahren bemessenen
Verjährungszeit geändert würde (im übrigen vgl. de lege ferenda
WEYMANN, Anm. 7 zu $ 146 1.V.G.).
Die Form, in der die Geltendmachung zu geschehen hat,
ist im Unfall- und im Invalidenversicherungsrecht genau geregelt,
während man im Bereiche der Krankenversicherung auf die Er-
forschung des gesetzgeberischen Willens im Wege der Auslegung
angewiesen ist.
8 102 Abs. 5 G.U.V.G. schreibt vor, dass die Rückerstat-
tung der ohne Widerspruch zu Unrecht oder in zu hohem Betrage
erhobenen Beiträge auf dem in Absatz 1 das. bezeichneten Wege
verlangt werden kann. Der Anspruch ist demgemäss durch
nachträglichen Widerspruch beim Genossenschaftsvorstand geltend
zu machen; wird ihm überhaupt nicht, oder nicht in dem bean-
tragten Umfange Folge geleistet, so kann der Antragsteller inner-
halb von zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung
des Genossenschaftsvorstandes Beschwerde an das Reichs- oder
Landesversicherungsamt verfolgen.
Nach 8& 158 I.V.G. (vgl. auch $ 160 das.) hat auf Antrag
(des Arbeitgebers sowie des pflichtmässig oder freiwillig Ver-
sicherten) die untere Verwaltungsstelle und da, wo Rentenstellen
bestehen (wie in Beuthen und Montabaur), der Vorsitzende derselben
dafür zu sorgen, dass zuviel erhobene Beiträge von der zuständi-
gen Versicherungsanstalt wieder eingezogen und den Beteiligten