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Revisionsverfahren ist kein Raum im Gesetze, aber auch kein
Bedürfnis anzuerkennen, da die Aufsichtsbefugnisse des Reichs-
oder Landes-Vers.-Amts genügende Gewähr bieten *°,
Die vorstehenden Darlegungen lassen erkennen, dass die
Regelung der Erstattung im Unfall- und im Invaliden-Versiche-
rungsrecht zwar nicht erschöpfend ausgefallen ist, dass sie aber
doch eine grosse Anzahl von Zweifeln beseitigt, die bis zu den
betreffenden Novellen geherrscht haben.
Um so begreiflicher ist es, wenn für das Gebiet der
Krankenversicherung in Ermangelung fast aller Vor-
schriften über solche Fälle ausserordentlich grosse Unklarheit
und Meinungsverschiedenheit obwaltet.e. Von manchen Seiten
wird bestritten, dass der Rückforderungsanspruch im Wege des
Streitverfahrens nach 858 Kr.V.G. zum Austrage gebracht werden
könne. Da diese Vorschrift indes ausdrücklich von Streitig-
keiten zwischen den auf Grund des Kr.V.G. zu versichernden
Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-
krankenversicherung oder der Ortskrankenkasse andererseits über
das Versicherungsverhältnis oder über die Ver-
pflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Ein-
trittsgeldern und Beiträgen....redet, so wirdman kein
Bedenken tragen dürfen, die Zuständigkeit der nach Landesrecht
zu bestimmenden Aufsichtsbehörde zur Abgabe der Ent-
scheidung auf Anrufen anzunehmen *'. Es sprechen dafür
40 ISENBART- SPIELHAGEN 2. Aufl. Anm. 6 zu $ 158 I.V.G.; GEBHARD
und DUTTMANN Anm. 7 zu $ 160 S. 688. Rosın II S. 642 Anm. 5. Vgl.
dazu oben S. 194 betreffs des nicht Gesetz gewordenen Entwurfs von 189.
*ı Haan, K.V.G. 2. Aufl. Anm. 1d zu $58 8. 213. v. SCHICKER, 2. Aufl.
das. Anm. 7 S. 307; meine Ausführungen in der „Arbeiterversorgung“
Bd. 19 8. 25; Bd. 21 S. 450; Entscheidungen des R.Gerichtsin
Zivilsachen Bd. 25 Nr. 64 S. 306; Bd. 46 Nr. 14 S. 58; Reser, Entschei-
dungen Bd. 25 S. 284; FUCHSBERGER, Entsch. Bd. IX, 1. Ergänzungsband
S. 67 fi.; PETERSEn, Kr.V.G. 8. 410. Anderer Meinung „Arbeiterver-
sorgung“, Bd. 11 S. 637, vgl. Bd. 6 8. 211; Bd. 8 8. 255 fg. STIER-SOMLO,
Deutsche Sozialgesetzgebung, S. 313 unter 2c.