— 216 —
Unterstützungsforderungen angerechnet werden könnten. Der
Entwurf beschränke daher die Aufrechnung auf diejenigen Bei-
träge, welche von dem Unterstützungsberechtigten einzuzahlen
waren. Im umgekehrten Falle, der uns hier beschäftigt, wird
dasselbe gelten müssen: dem Arbeitgeber dürfen Einreden aus
der Person des versicherten Arbeiters nicht entgegengehalten
werden.
Was die Einreden anlangt, mit denen sich die Krankenkasse
gegen den rückfordernden Arbeitgeber verteidigen kann, so mag
noch ein Fall erwähnt werden, der hier und da im gewerblichen
Leben vorkommt. Manche Arbeitgeber, die eine grössere Anzahl
von Personen beschäftigen und deshalb (zumal bei besonders ge-
fährlichen Betrieben, vgl. $ 61 Abs. 1 Kr.V.G.) zur Errichtung
einer Betriebs-(Fabrik-\Krankenkasse gezwungen werden könnten,
haben eine gewisse Scheu gegen diese Massregel, teils aus Sorge
vor dem Risiko, teils wegen der entstehenden Verwaltungsarbeit
u.dgl. Sie ziehen es deshalb, wenn irgend möglich, lieber vor,
sich von der Verpflichtung gegenüber der bisher zuständigen Orts-
krankenkasse loszukaufen, indem sie dem Vorstande derselben
versprechen, dass sie an die Kasse aus eigenen Mitteln einen
Zuschlag zu den ordentlichen Kassenbeiträgen zahlen wollen, der
die Duldung der Versicherung ihrer Arbeiter in der Kasse er-
träglicher macht. Bisweilen haben derartige Unternehmer dann
nachträglich etwas wie Reue über dieses Abkommen verspürt und
dasselbe in seinen Folgen anzuerkennen abgelehnt, indem sie sich
weigerten, weiter die Zuschläge zu zahlen, und sogar das bereits
Gezahlte zurückforderten. Es ist indes nicht einzusehen, weshalb
eine derartige Uebereinkunft nicht gültig sein soll; etwas Unsitt-
liches ist darin nicht zu erblicken #5. Selbstverständlich dürfen
mit dem Zuschlag die Arbeiter nicht belastet werden, auch kann
* Für die Gültigkeit spricht sich auch die „Arbeiterversorgung*
Bd. 20 8. 574 Nr. 2 aus. Dort handelte es sich um eine Baukrankenkasse,
die denselben Grundsätzen wie eine Betriebskrankenkasse unterliegt.