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derselbe (und die Rückforderung) nicht im Wege des $ 58 geltend
gemacht werden, da es sich um eine privatrechtliche Zuwendung
handelt, und man wird das Abkommen als jederzeit lösbar be-
handeln dürfen, weil die Kassenverwaltung zwar tatsächlich das
Recht, auf Errichtung einer eigenen Betriebskrankenkasse zu
drängen, ruhen lassen, aber nicht rechtsverbindlich auf diese
öffentlich-rechtlich bedeutsame Befugnis verzichten kann.
Unwirksam ist eine andere Einrede der Kassenverwaltung,
obwohl man ihr häufig begegnet. Manche Kassen haben in ihren
Quittungen (hier und da wohl auch in den Statuten) den Ver-
merk, dass Einwendungen gegen die Eintragungen betrefis der
Beitragsberechnung spätestens binnen kurzer Frist (1—2 Wochen
u.s. w.) zu erheben seien, widrigenfalls sie als ausgeschlossen be-
handelt würden. So einfach und bequem es wäre, sich auf diese
Weise einer späteren Nachprüfung zu entledigen, gibt doch das
Gesetz hierfür nicht die nötige Unterlage *; selbst im Privatrecht
werden bekanntlich derartige Vermerke vielfach als einseitige und
deshalb bedeutungslose Kundgebungen betrachtet.
Wie auf S. 203 schon ausgeführt ist, haben die Arbeiter,
für die rechtsirrtümlich an die unzuständige Kasse Pflichtbei-
träge geleistet wurden und die durch Lohnabzug zu ?/; selbst
beisteuerten, insoweit einen unmittelbaren, gegen die Kasse gerich-
teten Bereicherungsanspruch *. Dasselbe gilt von den vollen
Beiträgen, die jemand in der Meinung, freiwillige Versicherung
sei für ihn bei dieser Kasse statthaft, entrichtet hat („Arbeiter-
versorgung“ Bd. 22 S. 643 Nr. 4. Hann, Kr.V.G. 3. Aufl.
S. 300 bei $ 58.) Es leuchtet ein, dass diesem Anspruch mit
Erfolg der Hinweis auf die mindestens in gleicher Höhe gelei-
steten Unterstützungen des Betreffenden entgegengestellt werden
4 Vgl, oben S. 207; „Arbeiterversorgung“ Bd. 18 S. 355 Nr. 1.
unter 4.
*" Entscheidung der Kreisregierung in Ulm, ebenda Bd. 13 8. 92; anders
Bd, 15 8. 236 daselbst.