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In der gleichen nötigenden Weise werde auch ich noch ein-
mal herangezogen. S. 42 heisst es: „Referent hat seiner Zeit
diese Gebundenheit der Verwaltungsbehörden an ihre Entschei-
dungen als einen Bestandteil der Rechtskraft bezeichnet. ....
OTTO MAYER hat zwar die gleiche Ansicht in der Sache, per-
horresziert aber für diese Bindung das Wort Rechtskraft.“
Das sei von meinem Standpunkt aus begreiflich, meint er, weil
„die Bindung öffentlicher Interessen“, welche die Rechtskraft be-
deute, nicht „die Tat der Parteien“ sein könne, für welche ich
sie ausgäbe — nebenbei bemerkt, ein ganz unbegründeter Ein-
wand: wenn Recht und Gesetz dem Parteiwillen eine solche
Macht einräumen, so ist nicht einzusehen, warum nicht hier wie
gegenüber andern öffentlichen Rechten eine Gebundenheit der
Behörde sich daran knüpfen soll. Doch der Verfasser fährt fort
(S. 43): „Uebrigens ist das doch mehr eine terminologische Frage.
Ueber Worte streiten wir nicht. Möge OTTO MAYER für diese Ge-
bundenheit der Behörde einen gleich charakteristischen und sich
gleicher allgemeiner Verständlichkeit erfreuenden Ausdruck, wie
Rechtskraft, erfinden und ich werde ihm folgen. Aber dann
möge er seine Entdeckung nicht verschweigen.“ Die Aufforde-
rung ist ungewöhnlich, Aber wie kommt BERNATZIK dazu, mich
von vornherein als Ansichtsgenossen in Anspruch zu nehmen?
Ich kenne verschiedene Gründe, um deren willen eine Behörde
an ihren Verwaltungsakt gebunden sein kann, sodass sie nicht
mehr befugt ist ihn zurückzunehmen: wenn subjektive öffentliche
Rechte dadurch neu begründet worden sind (was ja gerade bei
Verfügungen manchmal zutrifft), wenn das Gesetz ausserdem die
Zurücknahme verboten oder von besonderen Voraussetzungen
abhängig gemacht hat, vor allem auch, wenn sie ihn als Ver-
waltungsgericht in der Form der Verwaltungsrechtspflege erlassen
hat. Der Entscheidung als solcher habe ich die Kraft nie zu-
geschrieben, dass die Behörde, die sie getroffen hat, daran ge-
bunden wäre und sie nicht mehr ändern könnte. Das ist ja ge-