Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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kann, während es willkürlich sein würde, bei einer Mehrzahl der 
irrig versicherten Arbeiter die Gesamtheit der an alle gezahlten 
Unterstützungen zusammenzurechnen und den Kopfdurchschnitt 
in Gegenrechnung zu stellen. Nur dem einzelnen gegenüber 
kommen Beitrag und empfangene Unterstützung in Betracht. 
Wie die unzuständige Krankenkasse im Verfahren des $ 58 
die irrtümlich geleistete Unterstützung von der zuständigen Kasse 
zurückfordern kann *?, so würde es auch ausserordentlich einfach 
sein, der zuständigen Kasse das Recht zu geben, dass sie von 
der unzuständigen die zu Unrecht empfangenen Beiträge sich 
zahlen lässt, um sie auf die ihr zustehende Pflichtbeitragsleistung 
zu verrechnen. Für dies an sich zweckmässige Verfahren bietet 
indes das Kr.V.G. keine Handhabe, es sei denn, dass die zu- 
ständige Zwangskasse sich von dem Arbeitgeber (oder dem 
freiwillig zahlenden Mitgliede) dessen Rückforderungs- Anspruch 
gegen die unrechtmässig bereicherte Krankenkasse abtreten 
liesse *°. Bine cessio legis in dieser Richtung ist dem Gesetze 
fremd. 
Soweit die bereicherte Kasse schon dem Arbeitgeber die 
vollen Beiträge zurückgezahlt hat, kann sie, da ihre Bereicherung 
weggefallen ist, den Versicherten an jenen verweisen. Auch 
sonst steht dem Arbeiter, welchem von seinem Lohne Versiche- 
rungsbeiträge zu Unrecht abgezogen sind, das Recht zu, sie von 
dem Arbeitgeber zurückzufordern und es diesem zu überlassen, 
sich bei der Krankenkasse schadlos zu halten. Dabei muss 
man unterscheiden: handelt es sich um Zweifel an der Ver- 
sicherungspflicht, an der Höhe der massgebenden Lohn- 
klasse u. dgl., so greift das Verfahren nach $ 58 Kr.V.G. platz. 
Ist dagegen nur die Berechnung und Anrechnung der von 
den beschäftigten Personen zu leistenden Beiträge streitig, so 
findet das Gewerbegerichtsgesetz Anwendung ($ 53a Kr.V.G.). 
#8 Oben 8. 218. 
* „Arbeiterversorgung“ Bd. 21 S. 587 Nr. 6. 
  
 
	        
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