— 218 —
kann, während es willkürlich sein würde, bei einer Mehrzahl der
irrig versicherten Arbeiter die Gesamtheit der an alle gezahlten
Unterstützungen zusammenzurechnen und den Kopfdurchschnitt
in Gegenrechnung zu stellen. Nur dem einzelnen gegenüber
kommen Beitrag und empfangene Unterstützung in Betracht.
Wie die unzuständige Krankenkasse im Verfahren des $ 58
die irrtümlich geleistete Unterstützung von der zuständigen Kasse
zurückfordern kann *?, so würde es auch ausserordentlich einfach
sein, der zuständigen Kasse das Recht zu geben, dass sie von
der unzuständigen die zu Unrecht empfangenen Beiträge sich
zahlen lässt, um sie auf die ihr zustehende Pflichtbeitragsleistung
zu verrechnen. Für dies an sich zweckmässige Verfahren bietet
indes das Kr.V.G. keine Handhabe, es sei denn, dass die zu-
ständige Zwangskasse sich von dem Arbeitgeber (oder dem
freiwillig zahlenden Mitgliede) dessen Rückforderungs- Anspruch
gegen die unrechtmässig bereicherte Krankenkasse abtreten
liesse *°. Bine cessio legis in dieser Richtung ist dem Gesetze
fremd.
Soweit die bereicherte Kasse schon dem Arbeitgeber die
vollen Beiträge zurückgezahlt hat, kann sie, da ihre Bereicherung
weggefallen ist, den Versicherten an jenen verweisen. Auch
sonst steht dem Arbeiter, welchem von seinem Lohne Versiche-
rungsbeiträge zu Unrecht abgezogen sind, das Recht zu, sie von
dem Arbeitgeber zurückzufordern und es diesem zu überlassen,
sich bei der Krankenkasse schadlos zu halten. Dabei muss
man unterscheiden: handelt es sich um Zweifel an der Ver-
sicherungspflicht, an der Höhe der massgebenden Lohn-
klasse u. dgl., so greift das Verfahren nach $ 58 Kr.V.G. platz.
Ist dagegen nur die Berechnung und Anrechnung der von
den beschäftigten Personen zu leistenden Beiträge streitig, so
findet das Gewerbegerichtsgesetz Anwendung ($ 53a Kr.V.G.).
#8 Oben 8. 218.
* „Arbeiterversorgung“ Bd. 21 S. 587 Nr. 6.