Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Ein Beitrag zur Lehre von den Gemeinde- 
verträgen. 
Von 
Dr. iur. JosEpH BoEHM in Berlin. 
S 56 Z. 8 der Städteordnung für die sechs östlichen Pro- 
vinzen der preussischen Monarchie vom 30. Mai 1853 lautet: 
„Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeindever- 
waltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte: 8. die Stadt- 
gemeinde nach aussen zu vertreten und namens derselben mit 
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schrift- 
wechsel zu führen und die Gemeindeurkunden in der Urschrift 
zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden na- 
mens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem 
Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in denselben Ver- 
pflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, so muss noch 
die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes hinzukommen; in 
Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforder- 
lich ist, muss dieselbe in beglaubigter Form der gedachten 
Ausfertigung beigefügt werden.“ 
8 88 Z. 7 der Landgemeindeordnung für die sieben öst- 
lichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 lautet: 
„Insbesondere liegen dem Gemeindevorsteher folgende Ge- 
schäfte ob: 7. Die Gemeinde nach aussen zu vertreten und
	        
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