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Ein Beitrag zur Lehre von den Gemeinde-
verträgen.
Von
Dr. iur. JosEpH BoEHM in Berlin.
S 56 Z. 8 der Städteordnung für die sechs östlichen Pro-
vinzen der preussischen Monarchie vom 30. Mai 1853 lautet:
„Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeindever-
waltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte: 8. die Stadt-
gemeinde nach aussen zu vertreten und namens derselben mit
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schrift-
wechsel zu führen und die Gemeindeurkunden in der Urschrift
zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden na-
mens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem
Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in denselben Ver-
pflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, so muss noch
die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes hinzukommen; in
Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforder-
lich ist, muss dieselbe in beglaubigter Form der gedachten
Ausfertigung beigefügt werden.“
8 88 Z. 7 der Landgemeindeordnung für die sieben öst-
lichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 lautet:
„Insbesondere liegen dem Gemeindevorsteher folgende Ge-
schäfte ob: 7. Die Gemeinde nach aussen zu vertreten und