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namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu ver-
handeln.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde
gegen Dritte verbinden sollen, in gleichen Vollmachten, müssen
unter Anführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und
der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschlies-
sung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Ge-
meinde vom Gemeindevorsteher und einem der Schöffen unter-
schrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein.“
Aus diesen beiden Bestimmungen leitet DERSBURG ! die
Rechtsansicht her, dass der Magistrat die Gemeinde Dritten
gegenüber gültig verpflichten könne und dass es nicht darauf an-
komme, ob ein Beschluss der Stadtverordneten - Versammlung
überhaupt gefasst sei oder nicht, dass vielmehr das Verhältnis
des Magistrats zu den Stadtverordneten innere Angelegenheit
der Gemeinde bleibe, während das entgegengesetzte Prinzip nach
der Landgemeindeordnung bestehe. Nach dieser könne der Ge-
meindevorsteher die Gemeinde Dritten gegenüber nicht gültig
verpflichten, da in der von dem Gemeindevorsteher zu unter-
zeichnenden Urkunde nach dem Gesetz der betreffende Gemeinde-
beschluss angeführt werden müsse.
Zum näheren Verständnis beider Vorschriften ist eine Dar-
legung ihrer geschichtlichen Entwickelung erforderlich.
8 56 der Städteordnung zeigt folgenden Entwicklungsgang:
Das Landrecht kennt keine Vertretungsbefugnis des Ma-
gistrats. ALR. II8 $ 108 gibt den Stadtgemeinden die Rechte
privilegierter Korporationen. Nach allgemeinem Landrecht II 6
S 137 ff. hat der Magistrat das Recht und die Pflicht, alles zu
tun, was zur guten Ordnung in den Geschäften und Verhand-
lungen und zum gewöhnlichen nützlichen Betrieb der gemein-
samen Angelegenheiten erforderlich ist. Eine Geschäftsbesor-
= nn
! DERNBURG, preuss. Privatrecht, 3. Aufl. 1881, 8 53 S. 114, 1, ähnlich
5. Aufl. 1894 S, 108,2; auch KocH ALR. Bd. III S. 757 ff. Anm. 9c.