Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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erhebliche ökonomische Bedenken entgegenstehen, dass sie mit 
der geschichtlichen Entwicklung des deutschen Städterechts, wel- 
ches überall nur eine durch die Städteverfassung begrenzte Ver- 
tretungsbefugnis des Gemeinderats anerkannte und den diese ver- 
fassungsmässigen Grenzen überschreitenden Willenserklärungen 
des Rats keine Rechtswirkungen gegen die Gemeinde beimass, 
nicht im Einklange steht; dass sie im älteren preussischen Städte- 
recht cf. insbesondere Städteordnung vom 19. November 1808 
keine erkennbare Stütze findet und der revidierten Städteord- 
nung vom 17. März 1831 $ 127 widerspricht; endlich auch dem 
gemeinen wie dem preussischen Recht ein allgemeiner Grundsatz 
fremd ist, vermöge dessen die Vollmacht notwendig oder regel- 
mässig in einem weiteren Umfange besteht, als der Auftrag 
reicht und das denselben vertretende anderweitige Rechtsver- 
hältnis ergibt; dass aber gleichwohl Inhalt und Entstehungsge- 
schichte der neueren preussischen Städteordnung zu der An- 
nahme nötigen, dass in der Tat die Vertretungsbefugnis des Ma- 
gistrats hat unbeschränkt statuiert werden sollen: Der Inhalt, 
weil das Gesetz ganz allgemein dem Magistrat Vertretungsbe- 
fugnis zulege und schwerlich anzunehmen sei, dass formell für 
urkundliche Willenserklärungen ein Akt des Magistrats allein 
genügen sollte, falls deren materielle Wirkung an die Zustim- 
mung der Stadtverordneten-Versammlung gebunden sein sollte. 
— Auch weise der Satz, dass eine Beifügung der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde erforderlich sei, deutlich darauf hin, dass ein 
Beschluss der Stadtverordneten-Versammlung nicht erforderlich 
sei. Daher habe die Landgemeindeordnung vom 14. April 1856, 
welche das entgegengesetzte Prinzip aufstelle, auch hinsichtlich 
der Form eine entgegengesetzte Vorschrift aufgenommen. — Die 
Entstehungsgeschichte, weil aus der aufgehobenen Gemeinde- 
ordnung vom 11. März 1850 die Vertretungsbefugnis des Ma- 
werden könne, wenn dieselbe nur Gegenstand der Beschlussfassung des Magi- 
strats gewesen ist.
	        
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