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erhebliche ökonomische Bedenken entgegenstehen, dass sie mit
der geschichtlichen Entwicklung des deutschen Städterechts, wel-
ches überall nur eine durch die Städteverfassung begrenzte Ver-
tretungsbefugnis des Gemeinderats anerkannte und den diese ver-
fassungsmässigen Grenzen überschreitenden Willenserklärungen
des Rats keine Rechtswirkungen gegen die Gemeinde beimass,
nicht im Einklange steht; dass sie im älteren preussischen Städte-
recht cf. insbesondere Städteordnung vom 19. November 1808
keine erkennbare Stütze findet und der revidierten Städteord-
nung vom 17. März 1831 $ 127 widerspricht; endlich auch dem
gemeinen wie dem preussischen Recht ein allgemeiner Grundsatz
fremd ist, vermöge dessen die Vollmacht notwendig oder regel-
mässig in einem weiteren Umfange besteht, als der Auftrag
reicht und das denselben vertretende anderweitige Rechtsver-
hältnis ergibt; dass aber gleichwohl Inhalt und Entstehungsge-
schichte der neueren preussischen Städteordnung zu der An-
nahme nötigen, dass in der Tat die Vertretungsbefugnis des Ma-
gistrats hat unbeschränkt statuiert werden sollen: Der Inhalt,
weil das Gesetz ganz allgemein dem Magistrat Vertretungsbe-
fugnis zulege und schwerlich anzunehmen sei, dass formell für
urkundliche Willenserklärungen ein Akt des Magistrats allein
genügen sollte, falls deren materielle Wirkung an die Zustim-
mung der Stadtverordneten-Versammlung gebunden sein sollte.
— Auch weise der Satz, dass eine Beifügung der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde erforderlich sei, deutlich darauf hin, dass ein
Beschluss der Stadtverordneten-Versammlung nicht erforderlich
sei. Daher habe die Landgemeindeordnung vom 14. April 1856,
welche das entgegengesetzte Prinzip aufstelle, auch hinsichtlich
der Form eine entgegengesetzte Vorschrift aufgenommen. — Die
Entstehungsgeschichte, weil aus der aufgehobenen Gemeinde-
ordnung vom 11. März 1850 die Vertretungsbefugnis des Ma-
werden könne, wenn dieselbe nur Gegenstand der Beschlussfassung des Magi-
strats gewesen ist.